Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2016-06-13
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2016-06-13
Wortprotokoll
Der Bundesrat hat nicht gesagt, diese Motion sei jenseits von Gut und Böse: Er hat nur gesagt, sie sei nicht nötig. Wieso der Bundesrat zu dieser Schlussfolgerung gekommen ist, würde ich Ihnen nun gerne noch darlegen.
Mit dieser Motion möchte Herr Janiak eine Erweiterung der Rechtfertigungsgründe für den Fall, dass Amtsgeheimnisse offenbart werden. Der Titel und die Begründung der Motion konzentrieren sich auf die Fälle der Behördenkooperation, das heisst auf Fälle, in denen Informationen von der einen zur anderen Behörde gehen. In solchen Fällen soll die Offenbarung eines Geheimnisses auch dann gerechtfertigt sein, wenn sie durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gedeckt ist.
Artikel 320 StGB stellt das Offenbaren von Amtsgeheimnissen durch Beamte unter Strafe, und zwar ist strafbar nicht nur, wer Geheimnisse an Personen ausserhalb der Verwaltung kommuniziert. Auch die Offenbarung von Amtsgeheimnissen innerhalb der Verwaltung ist strafbar. Ein Bundesrichter hat es einmal so gesagt: Die Verwaltung ist keine Käseglocke, unter deren Schutz man einfach Informationen beliebig weitergeben darf. Damit ist eigentlich schon angedeutet, dass es heute bereits Regeln für die Behördenkooperation gibt. Die Behördenkooperation muss auf präzisen gesetzlichen Grundlagen beruhen; dies gebieten Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit. [PAGE 470]
In verschiedenen Bereichen der Verwaltungstätigkeit von Bund und Kantonen wurden in den letzten Jahren spezifische und präzise Regeln zur Amts- und Rechtshilfe erlassen. Wenn jemand Amtsgeheimnisse nach diesen Regeln weitergibt, dann ist er nicht strafbar. Dies gilt etwa im Bereich der Finanzmarktaufsicht, aber auch im Gesundheitsbereich. Das Bundespersonalrecht enthält zudem eine Whistleblower-Regelung.
Ich gebe Ihnen gerne ein praktisches Beispiel aus der Strafverfolgung: Ein Staatsanwalt will der Revisionsaufsicht melden, dass der Revisor X unter Betrugsverdacht steht. Sowohl die Strafverfolgungsbehörde - also der Staat - als auch der noch nicht verurteilte Revisor haben aber ein berechtigtes Interesse daran, dass diese Informationen nur unter bestimmten Bedingungen weitergegeben werden, und diese Bedingungen sind im Strafgesetzbuch und in der Strafprozessordnung genau geregelt.
Der Motionär hat aber in einem Punkt durchaus Recht. Die verschiedenen Regelungen sind für Aussenstehende nicht leicht zu verstehen. Von den Angestellten bei Bund und Kantonen kann man aber verlangen, dass sie diese Regeln, die ja für ihre Tätigkeit gelten, kennen. Falls sie die Bestimmungen nicht kennen, müssen sie zumindest wissen, wer ihnen bei ihren Fragen weiterhelfen kann.
Die in der Motion verlangte Aufnahme der Wahrung der öffentlichen Interessen ins Gesetz könnte zu Spannungen mit solchen bereits bestehenden Regeln führen; ich komme am Schluss nochmals darauf zurück. Eine Weitergabe von Informationen ist eben nicht nur dann möglich, wenn ein Spezialgesetz es vorsieht. Vielmehr enthält das Strafgesetzbuch schon heute einen besonderen Rechtfertigungsgrund für eine Verletzung des Amtsgeheimnisses, nämlich wenn die schriftliche Einwilligung der vorgesetzten Behörde vorliegt. Es gibt gute Gründe, aus denen nicht der betroffene Beamte oder die betroffene Beamtin sich diese Einwilligung einfach formlos selber geben kann, sondern die vorgesetzte Behörde sie geben muss. Dieser Mechanismus bietet Gewähr, dass alle auf dem Spiel stehenden Interessen sorgfältig geprüft werden, auch die Interessen allfällig betroffener Bürgerinnen und Bürger. Die vom Motionär vorgeschlagene Interessenabwägung muss somit eben bereits heute vorgenommen werden.
Die Motion möchte nun zusätzlich zu diesen präzisen Regeln bei Artikel 320 einen allgemein gehaltenen Rechtfertigungsgrund einführen, jenen des überwiegenden öffentlichen Interesses. Die Motion spricht dabei von einer Erweiterung der Rechtfertigungsgründe. Ich möchte zuerst darauf hinweisen, dass Lehre und Rechtsprechung den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen schon heute für Ausnahmefälle anerkennen, und dazu gehören auch überwiegende öffentliche Interessen.
Es ist aber Folgendes zu berücksichtigen: Je präziser der Gesetzgeber die Ausnahmen von einem Verbot geregelt hat, desto weniger wird man auf den allgemeinen Rechtfertigungsgrund zurückgreifen können. Für die Amtsgeheimnisse bedeutet das Folgendes: Da wir hier für die Weitergabe relativ detaillierte Regelungen haben, wird der Raum für zusätzliche Möglichkeiten der Weitergabe eng. Wer sich zur Rechtfertigung auf öffentliche Interessen stützen will, muss eine Abwägung vornehmen. Dabei muss sich ergeben, dass alle rechtlich vorgesehenen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, damit eine Berufung auf ein überwiegendes öffentliches Interesse überhaupt infrage kommt.
Da liegt dann in der Praxis, denke ich, eigentlich die Hauptschwierigkeit. Das Bundesgericht lehnte diesen Rechtfertigungsgrund in der deutlich überwiegenden Zahl der Fälle ab, entweder weil schon gar kein höherwertiges Interesse vorlag oder weil dem Täter noch andere Möglichkeiten offenstanden, die er nicht ausgeschöpft hatte. Der Rechtfertigungsgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses befreit den Täter also nicht davon, sorgfältig zu prüfen, ob er eine Information wirklich weitergeben darf. Die in der Motion geforderte Aufnahme dieses Rechtfertigungsgrundes in Artikel 320 StGB ist deshalb aus Sicht des Bundesrates nicht nötig. Sie könnte sogar zu Spannungen führen, die letztlich die Behördenkooperation beeinträchtigen würden. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Behördenkooperation im geltenden Recht sachgemäss und auch im Sinne von Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit geregelt ist.
Das sind die Gründe, aus denen Ihnen der Bundesrat diese Motion zur Ablehnung empfiehlt.