Müller Philipp · Ständerat · 2016-06-13
Müller Philipp · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2016-06-13
Wortprotokoll
Gestatten Sie mir, vorab etwas zur Geschichte dieser von der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates ausgearbeiteten Vorlage auszuführen:
Unsere Kommission ist im April 2015 auf den Entwurf der SPK-NR eingetreten. An der Junisitzung des letzten Jahres hat die Kommission die Gesetzesvorlage beraten. Nach der Beratung des Gesetzentwurfes verwarf aber unsere Kommission die Vorlage in der Gesamtabstimmung mit 7 zu 5 Stimmen. Die Kommission kam damals zum Schluss, dass die administrativen Aufwendungen zu gross seien. Am 10. September 2015 hat dann aber unser Rat - also Sie - entgegen dem Antrag der Kommission mit 21 zu 21 Stimmen bei 1 Enthaltung und mit Stichentscheid des Präsidenten beschlossen, auf diese Vorlage einzutreten. Nach diesem Eintretensbeschluss des Ständerates in der Herbstsession 2015 hat sich die Kommission an zwei weiteren Sitzungen mit der Vorlage befasst. An ihrer Sitzung vom 22. Januar 2016 hat die SPK-SR darüber diskutiert, ob man das Anliegen der parlamentarischen Initiative Marra auch ohne Verfassungsänderung umsetzen könne, ob also dieses Anliegen lediglich über eine Änderung des Bürgerrechtsgesetzes umgesetzt werden könne. Als Folge dieser Debatte beauftragte die Kommission die Verwaltung, zusätzliche Formulierungsvorschläge für Verfahrensvereinfachungen auszuarbeiten. An der Sitzung der SPK-SR vom 4. April ist dann die Detailberatung durchgeführt worden; das Ergebnis finden Sie in der vor Ihnen liegenden Fahne zur Vorlage 08.432.
Es hat sich gezeigt, dass Verfahrensvereinfachungen auf Gesetzesstufe zwar durchaus möglich sind, aber inhaltlich keine wirklichen Erleichterungen für Personen der dritten Ausländergeneration darstellen. Die diskutierten Verfahrensvereinfachungen hätten vor allem symbolische Bedeutung. Trotzdem wären sie aber mit einem erheblichen bürokratischen Aufwand verbunden. Die Kommission ist daher zum Schluss gekommen, dass man um eine Verfassungsänderung nicht herumkommt, wenn man für die dritte Generation bei der Einbürgerung wirklich eine Erleichterung erreichen will. Auch die Kantone haben damals in der Vernehmlassung grossmehrheitlich eine Verfassungsänderung unterstützt.
Ich gehe nun noch kurz - ich nehme an, dass das so in Ordnung ist - auf die Details der Vorlage ein. Der damalige Antrag der SPK-SR vom 16. April 2015 wurde durch die Ablehnung in der Gesamtabstimmung hinfällig. Der Antrag lautete damals, bei Artikel 38 der Bundesverfassung seien die Absätze 1 und 2 zu streichen und Absatz 3 sei gemäss dem nationalrätlichen Beschluss zu übernehmen. Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen dies nun heute erneut. Bei Absatz 3 hat sich die Kommission mit 8 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung dem Nationalrat angeschlossen. Damit wird nun in der Verfassung der Grundsatz der erleichterten Einbürgerung für die dritte Generation von Ausländerinnen und Ausländern festgelegt. Den Antrag der Minderheit Engler wird Ihnen Herr Engler selber begründen.
Zum Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht: In Artikel 24a des neuen, noch nicht in Kraft stehenden Bürgerrechtsgesetzes werden die Details und Modalitäten festgelegt. Artikel 24a Absatz 1 Buchstabe a definiert in Abweichung von der Fassung des Nationalrates die erste Generation. Dabei wurde insbesondere die Glaubhaftmachung des Besitzes eines Aufenthaltsrechts als kaum praktikabel und zu vage gestrichen. Mindestens aufgrund des Steuerregisters oder eines Eintrags in der Einwohnerkontrolle müsste nachvollziehbar sein, dass diese Personen der ersten Generation in der Schweiz ansässig waren. Ihre Kommission hat die neue Variante mit 8 zu 2 Stimmen derjenigen des Nationalrates vorgezogen. Der Antrag der Minderheit Stöckli wird durch Herrn Stöckli selbst begründet.
Artikel 24a Absatz 1 Buchstabe b definiert die zweite Generation, ebenfalls in Abweichung von der Fassung des Nationalrates. Die Variante des Nationalrates mit den einzigen Kriterien der Geburt und der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung hat die Kommission nicht überzeugt. Wenn bei der zweiten Generation die Integration in einer Weise vorausgesetzt sein soll, dass bei der folgenden Generation tatsächlich von der dritten Generation gesprochen werden kann, ist das Erfordernis von fünf Jahren Schule in der Schweiz richtig. Fünf Jahre Schule bedeuten, dass die Kinder oder die Jugendlichen die Sprache erlernen, denn Integrationsmittel Nummer eins ist nun einmal die Sprache. Mindestens ein Elternteil sollte daher in der Schweiz fünf Jahre zur Schule gegangen sein. Ihre Kommission hat die neue Variante gegenüber jener des Nationalrates mit 10 zu 1 Stimmen bei 2 Enthaltungen bevorzugt.
Die Buchstaben c und d definieren die dritte Generation, wobei bei Buchstabe c die Variante des Nationalrates übernommen wurde. Bei der dritten Generation hat die Kommission die strengsten Kriterien beschlossen: Gestrichen hat die Kommission die Aufenthaltsbewilligung, wie sie in der nationalrätlichen Version enthalten ist, sie verlangt hier eine Niederlassungsbewilligung. Zudem wurde auch noch das Erfordernis der mindestens fünf Jahre Schulbesuch in der Schweiz aufgenommen - dies, weil es möglich ist, dass jemand in der Schweiz geboren ist, eine Niederlassungsbewilligung erhält und die Schulzeit nicht in der Schweiz verbringt. Gemäss den Artikeln 42 und 43 des Ausländergesetzes zum Thema Familiennachzug erhalten die Kinder, wenn sie weniger als zwölf Jahre alt sind, eine Niederlassungsbewilligung. Ihre Kommission hat die Abweichung zum Nationalrat mit 10 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen beschlossen.
Zu Artikel 24a Absatz 1bis: Damit die erleichterte Einbürgerung nicht ausgenützt wird, um den Militärdienst zu umgehen, hat die Kommission mit 8 zu 0 Stimmen bei 5 Enthaltungen beschlossen, Artikel 1bis hinzuzufügen.
Ich bitte Sie, überall in der Vorlage die Anträge der Kommissionsmehrheit zu unterstützen.