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Abate Fabio · Ständerat · 2016-06-16

Abate Fabio · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2016-06-16

Wortprotokoll

Am 11. März 2015 hat Frau Nationalrätin Markwalder die parlamentarische [PAGE 543] Initiative 15.409, "Berufsgeheimnisschutz für Unternehmensjuristinnen und -juristen", eingereicht. Sie beantragt eine Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung im Sinne einer Verbesserung der Rechtsstellung von Unternehmensjuristen.

Ausländische Gerichtsverfahren - besonders in den USA - haben gezeigt, dass schweizerische Unternehmen prozessuale Nachteile erleiden, weil in der Schweiz kein Zeugnis- und Editionsverweigerungsrecht für Mitglieder von unternehmensinternen Rechtsdiensten besteht. Angestrebt ist die Einführung eines Berufsgeheimnisschutzes im Zivilverfahren. Diese Lücke der Zivilprozessordnung hat zu einem Wettbewerbsnachteil gegenüber Unternehmen aus Ländern, die eine entsprechende Regelung kennen, geführt. Zum Beispiel werden Schweizer Firmen in heiklen Materien, wie zum Beispiel im Lizenz- und Markenrecht, von Konkurrenten angeklagt. In Anwendung des schweizerischen Rechts haben die Unternehmensjuristen kein Zeugnis- und Editionsverweigerungsrecht.

Nach der Zustimmung der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat unsere Kommission diese parlamentarische Initiative am 21. März dieses Jahres beraten. Es sind kritische Fragen gestellt worden, besonders über die effektive Wirksamkeit einer neuen Regelung in der Zivilprozessordnung, zum Beispiel in einem amerikanischen Strafverfahren. Die Ausweitung des Anwaltsgeheimnisses ist als eine bedeutsame Entscheidung in einem heiklen Thema geschätzt worden. Die Kommission hat mit 6 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung beschlossen, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben. Aber gleichzeitig hat sie mit 9 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung beschlossen, beim Bundesrat ein Kommissionspostulat mit folgenden Aufträgen einzureichen:

"1. Vorlage eines Berichtes zur Frage des Berufsgeheimnisschutzes für Unternehmensjuristen insbesondere in den USA im Vergleich zur aktuellen Situation in der Schweiz;

2. Aufzeigen der sich daraus für schweizerische internationale Firmen insbesondere in den USA ergebenden Problematik: a. in der Vergangenheit, b. aktuell und c. in Zukunft;

3. Vorlage von möglichen Lösungsvarianten, zum Beispiel im Rahmen der in nächster Zeit vorgesehenen Revisionen der ZPO und StPO oder im Hinblick auch auf staatsvertragliche Lösungen."

Dies hat die Kommission mehrheitlich beschlossen.

Ich komme zum zweiten Geschäft, 11.011, "Pflichten und Rechte von rechtsberatend oder forensisch tätigen Angestellten. Gleichstellung mit freiberuflichen Anwältinnen und Anwälten. Abschreibung", Bericht zur Abschreibung der Motion 07.3281. Die RK-NR hatte am 11. Mai 2007 im Rahmen der Prüfung des Entwurfes zur Beratung der Strafprozessordnung eine Motion mit folgendem Text eingereicht: "Das Bundesrecht ist so zu ändern, dass Personen, welche als Angestellte einer Unternehmung für diese rechtsberatend oder forensisch tätig sind, hinsichtlich der Pflichten und Rechte der freiberuflichen Anwältinnen und Anwälte weitgehend gleichgestellt sind."

Die Gründe: In mehreren Staaten können sich Juristen, welche rechtsberatend in einem Unternehmen tätig sind, auf ein spezielles Berufsgeheimnis und Zeugnisverweigerungsrecht berufen, mit der Folge, dass sie namentlich in Zivilprozessen die Herausgabe von Unterlagen verweigern können, die im Zusammenhang mit ihrer rechtsberatenden Tätigkeit in der Unternehmung entstanden sind. Es besteht somit die Gefahr, dass in der Schweiz domizilierte Unternehmungen, welche in einen im Ausland geführten Zivilprozess verwickelt werden, Unterlagen ihres Rechtsdienstes herausgeben müssen, weil sich ihre Juristen nicht auf ein entsprechendes Zeugnisverweigerungsrecht berufen können.

Der Bundesrat eröffnete am 22. April 2009 das Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen. Dieser Vorentwurf sah die fakultative Eintragung von Unternehmensjuristinnen und -juristen in ein kantonales Register vor. Mit der Eintragung waren die Pflicht zur Befolgung bestimmter Berufsregeln und das Recht verbunden, in Straf-, Zivil- und Verwaltungsverfahren das Berufsgeheimnis geltend zu machen.

Aufgrund der negativen Vernehmlassungsergebnisse hat der Bundesrat in seinem Bericht vom 4. Juni 2010 beantragt, die Motion 07.3281 abzuschreiben. Der Nationalrat hat am 15. Dezember 2011 beschlossen, die Behandlung des Berichtes auszusetzen, bis die Botschaft zu einem angekündigten Souveränitätsschutzgesetz vorliegen würde. Unser Rat lehnte in der Frühjahrssession 2012 den Sistierungsbeschluss ab, der Nationalrat bestätigte die Sistierung jedoch am 1. Juni 2012. Am 11. Februar 2015 hat der Bundesrat bekanntgegeben, dass er darauf verzichtet, einen Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität auszuarbeiten. Aufgrund des Berichtes und des Antrages der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 23. Oktober 2015 hat die grosse Kammer am 14. Dezember 2015 beschlossen, die Motion 07.3281 abzuschreiben. Das Anliegen wird mit einer punktuellen Änderung der Zivilprozessordnung umgesetzt werden. Deshalb hat Ihre Kommission auch einstimmig beschlossen, die Motion abzuschreiben.