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Fässler Daniel · Nationalrat · 2016-09-12

Fässler Daniel · Nationalrat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion · 2016-09-12

Wortprotokoll

Bei der Energiestrategie 2050 ist Effizienz angesagt, ich spreche daher gleich zu drei von mir vertretenen Minderheitsanträgen.

Der erste Minderheitsantrag betrifft das Thema des nationalen Interesses bei der Nutzung erneuerbarer Energien. Das neue Energiegesetz formuliert in Artikel 14 Absatz 1 den Grundsatz: "Die Nutzung erneuerbarer Energien und ihr Ausbau sind von nationalem Interesse." In diesem Punkt sind sich Bundesrat, Ständerat und unser Rat seit Beginn der Beratungen einig. Eine kleine Differenz besteht nur noch bei der Frage, wie dieses nationale Interesse in der Interessenabwägung zu gewichten ist, wenn es mit anderen nationalen Interessen kollidiert. Zur Diskussion stehen heute nur noch die Varianten "gleichrangig" oder "grundsätzlich gleichrangig".

Angesichts des knappen Entscheides der Kommission, er fiel mit 13 zu 12 Stimmen, für die Variante "gleichrangig" könnte man meinen, die Differenz sei matchentscheidend. Dies ist sie meines Erachtens aber nicht. Kollidieren zwei nationale Interessen, haben die zuständigen Behörden in einer Interessenabwägung einem Interesse den Vorzug zu geben. Dabei steht den Behörden ein beachtlicher Ermessensspielraum zu. Welches Interesse als grösser zu gewichten ist, lässt sich nicht mathematisch berechnen und nicht mit dem Fiebermesser messen. In diesem Sinn verstehe ich die Aufregung um das von Bundesrat und Ständerat vorgeschlagene Wort "grundsätzlich" nicht. Es drückt meines Erachtens nur aus, was sowieso gilt. Eine absolute Gleichrangigkeit wird es nämlich nie geben. Die Behörden müssen immer gewichten und sich dabei für das eine oder das andere entscheiden.

Ich komme zum zweiten Minderheitsantrag. Dieser betrifft Artikel 22 Absatz 2 sowie die Artikel 25 bis 27 des Energiegesetzes. Dabei geht es um die Frage, ob die Höhe der Vergütung der Einspeisung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien für bestimmte Anlagen auch durch Auktionen festgelegt werden kann.

Ich empfehle Ihnen, sich in diesem Punkt dem Bundesrat und dem Ständerat anzuschliessen. Damit wird dem Bundesrat die Möglichkeit gegeben, den Referenzpreis in einem wettbewerblichen Verfahren zu ermitteln. Im Ausland bewährt sich dieses System bereits. Läuft das KEV-System wie vorgesehen ab dem sechsten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes aus, müssen die Subventionen durch ein markt- und wettbewerbsnäheres System abgelöst werden. Wir tun im Sinne des Marktes gut daran, dies schon früher zu ermöglichen. Dass sich Teile der SP damit schwertun, verstehe ich; warum sich die FDP und die SVP diesem Marktmodell bisher verschlossen haben, bleibt für mich ein Rätsel.

Nun noch zum dritten und letzten Minderheitsantrag: Die Mehrheit der Kommission möchte den Betreibern von Biogasanlagen einen Bonus gewähren, wenn sie ausschliesslich Hofdünger verwerten. Die von mir vertretene Minderheit möchte in Übereinstimmung mit Bundesrat und Ständerat davon absehen und beantragt die Streichung von Artikel 22 Absatz 7 des Energiegesetzes. Biogasanlagen in der Landwirtschaft sind zu begrüssen, aber nur dann, wenn sie ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen - nur so betreiben wir effektiv Energiepolitik. Von einem Landwirtschaftsbonus sollten wir daher absehen und uns auch in diesem Punkt dem Ständerat anschliessen.

Ich ersuche Sie in diesem Sinne, die drei durch mich vertretenen Minderheitsanträge zu unterstützen und in allen anderen Punkten der Mehrheit zu folgen.