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Leuthard Doris · Bundesrat · 2016-09-12

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2016-09-12

Wortprotokoll

Ich bin auch froh, wenn Sie in dieser Session nach drei Jahren Beratung Ihre Schlussentscheide fällen. Denn wenn Sie der notleidenden Wasserkraft helfen wollen, wenn Sie für Investoren Klarheit schaffen wollen, wenn Sie den 40 000 Personen, die mit ihren Projekten auf der Warteliste stehen und die politischen Entscheide abwarten, ein klares Signal geben wollen, müsste das jetzt geschehen, damit diese Strategie am 1. Januar 2018 in Kraft treten kann, auch unter Berücksichtigung eines allfälligen Referendums. Wenn Sie die Entscheide weiterverzögern, wird die schwierige Preissituation, welche am Markt besteht, weiterhin sehr schwierig bleiben, und Sie schaffen Rechtsunsicherheit und nicht Rechtssicherheit für die vielen Investoren, die auf die Entscheide der Politik warten.

Wir haben jetzt im Laufe dieser drei Jahre doch einige Eckpunkte bereinigen können, sei es mit dem Richtwert im Bereich der Energieeffizienz, sei es, dass Sie den Netzzuschlag für die Förderung der erneuerbaren Energien bei 2,3 Rappen pro Kilowattstunde als Maximalwert fixiert haben und im Gesetz klar die Befristung der Förderung vorgesehen ist. Sie haben die stromintensiven Unternehmen weiter von der KEV entlastet. Sie haben das Gebäudesanierungsprogramm aufgestockt und gleichzeitig befristet. Für neue Lieferwagen und auch für Personenwagen haben Sie die technischen Anforderungen bis zum Jahr 2020 definiert. Sie haben sich auch darauf geeinigt, dass es keine neuen Rahmenbewilligungen für Kernkraftwerke gibt.

Ich würde sagen, 70 bis 80 Prozent der bundesrätlichen Vorlage sind immer noch da. Sie ist nicht so, wie es der Nationalrat in der ersten Runde gewollt hat, sie ist mehr auf der bundesrätlichen Linie. Ich wäre sehr dankbar, wenn man sich einigen könnte und deshalb auch mal über den eigenen Schatten springen würde. Der Ständerat hat Ihnen gegenüber einige Konzessionen gemacht und hat Kompromissvorschläge nochmals beraten. Ich hoffe deshalb, dass Sie sich finden.

Es beginnt bei Artikel 2. Das ist nicht ein sehr wichtiger Artikel. Dennoch ist er für den Bundesrat mehr als nur ein Richtwert, sondern schon eine klare Orientierung, was die Erwartung inskünftig beim Ausbau von Strom aus erneuerbaren Energien ist. Das, was der Ständerat festgehalten hat, entspricht nur der vorgesehenen und geförderten Menge Strom, also dem, was im jetzt beschlossenen System der KEV abgebildet ist. Aber es fehlt in dieser Perspektive natürlich das, was nicht durch staatliche Förderung, sondern am Markt zugebaut wird. Ich gehe schon davon aus - und Sie sagen das ja alle -, dass der Markt auch ein wichtiger Faktor ist; es gibt auch Investoren, die ohne staatliche Subventionen investieren. Das würde also eigentlich für Festhalten an der bisherigen nationalrätlichen und bundesrätlichen Position sprechen.

Zu Artikel 14 Absatz 3 möchte ich nochmals ein paar Äusserungen machen. Es ist so, das war von Anfang an eine Differenz zwischen beiden Räten. Es ist schon mehr als nur eine stilistische Änderung, ob man der Minderheit Fässler Daniel und damit Ständerat und Bundesrat oder der Mehrheit Ihrer Kommission folgt. Nochmals: Diese erstmalige Verankerung des nationalen Interesses ist ein wichtiger Grundsatzartikel, in dem wir von der Einzelfallbeurteilung wegkommen und grundsätzlich - eben "grundsätzlich" - Anlagen für die Nutzung erneuerbarer Energien mit den Anliegen des Natur- und Heimatschutzgesetzes gleichstellen. Das ist eine grundsätzliche Frage, aber nicht im konkreten Einzelfall, wir haben es x-mal definiert. Selbstverständlich muss dann nach der grundsätzlichen Debatte darüber, dass das gleichwertig ist, auf Augenhöhe ist, jeder Richter, jeder Projektbeurteiler noch die Auswirkungen im Einzelfall beurteilen. Es steht hier die generell-abstrakte Formulierung, wie das viele Juristen unter Ihnen kennen, aber die konkrete Situation wird dann selbstverständlich im Einzelfall noch zu beurteilen sein. [PAGE 1238]

Das Wort "grundsätzlich" steht also gewissermassen für die Ausgangslage, wenn es um neue Projekte geht. Das ändert nichts daran, dass man dann im Einzelfall noch eine Interessenabwägung vornehmen muss. Das Wort "grundsätzlich" erscheint uns deshalb wichtig, weil man es eben im Text auch so lesen kann, dass der Gesetzgeber, also das Parlament, diese Interessenabwägung gerade selber macht und sogar vorwegnimmt. Dann hätte die anwendende Rechtsbehörde gar keinen Spielraum mehr, um im Einzelfall den Nutzen einer Energieanlage gegen Anliegen des Natur- und Heimatschutzes abzuwägen.

Deshalb sollten Sie sich hier dem Ständerat bzw. der Minderheit Fässler Daniel anschliessen.

Ich möchte noch eine Bemerkung zu Artikel 17, "Abnahme- und Vergütungspflicht", machen. Hier bitte ich Sie, der Minderheit Wasserfallen und somit auch der Version des Ständerates und dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen und damit auch eine gewichtige Differenz aus der Welt zu schaffen. Artikel 17 ist wie Artikel 7 des heutigen Energiegesetzes eine Grundnorm, die den kleinen Produzenten die Möglichkeit zur Veräusserung des von ihnen produzierten Stroms zu fairen Preisen garantieren soll. Wir wollen aber das ganze Instrumentarium marktnäher ausgestalten, und das bedeutet eben, dass auch diese allgemeine Abnahmepflicht nach Artikel 17 marktnäher ausgestaltet ist. Wir haben eine gewisse Kulanz bei der Grenze, die festgelegt wurde. In der Fassung des Nationalrates haben wir aber einen gewichtigen Nachteil.

Ich habe gesagt, der vorliegende Artikel 17 entspreche dem geltenden Artikel 7 des Energiegesetzes. Dieser Artikel 7 wurde seinerzeit im Rahmen des Erlasses des Stromversorgungsgesetzes aufgenommen und bildet einen integralen Bestandteil der Stromgesetzgebung. Das hat das Bundesgericht zu Recht als eine abschliessende Bundesregelung anerkannt, die keinen Raum für kantonale Regelungen mehr lässt.

Zusammenfassend kann man sagen, dass dieser Absatz 5bis von Artikel 17 konzeptionell mit dem heutigen System des Stromversorgungsgesetzes nicht kompatibel ist und dass mit einer solchen kantonalen Kompetenz ein unübersichtlicher Flickenteppich geschaffen würde. Es gibt Möglichkeiten für Kantone, noch zusätzliche oder unterschiedliche Fördersysteme aufzubauen. Aber das ist so etwas wie die harmonisierte Vorgabe an die Kantone. Ich bitte Sie deshalb, bei Absatz 5bis der Mehrheit und damit auch dem Ständerat zu folgen.

Zum Landwirtschaftsbonus in Artikel 22 Absatz 7, hier mache ich es kurz: Biogasanlagen - das sage ich jetzt vor allem zu den Vertretern der SVP, die diesen Absatz bislang unterstützt haben -, die nur landwirtschaftliche Substrate verwerten, sind unter heutigen Bedingungen weit, aber wirklich sehr weit von einem wirtschaftlichen Betrieb entfernt. Eine kostendeckende Vergütung würde bei über 50 Rappen pro Kilowattstunde liegen. In Zeiten, in denen für kleine Fotovoltaikanlagen Vergütungssätze von 14 Rappen vorgeschlagen werden, ist, so glaube ich, das energetische Potenzial dieser Anlagen zwar da, aber schlichtweg zu teuer. Wir sehen hier auch keine technischen Innovationen, die in der Pipeline wären, damit diese Biogasanlagen rentabler werden könnten.

Erlauben Sie mir noch eine Bemerkung zu den Auktionen. Es wurde vorhin zu Recht gesagt, dass wir hier eine Kann-Bestimmung haben. Es ist eine kluge Kann-Bestimmung, weil Auktionen grundsätzlich auch ein marktwirtschaftliches Instrument darstellen. Es gibt in Europa Auktionen, die sehr erfolgreich sind und die auch tiefere Preise bewirkt haben. Aus Sicht der Konsumenten und auch der Wirtschaft wäre das ein spannendes Instrumentarium. Wir bitten Sie deshalb, auch hier der Minderheit Fässler Daniel und damit auch hier dem Beschluss des Ständerates und dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen. Die ganze Energiestrategie ist ja bis 2020 nicht realisiert, sondern dieser Teil des Energiegesetzes dürfte doch geraume Zeit in Kraft bleiben. Deshalb meinen wir, dass es auch hier gewichtige Gründe gibt, dieses Instrument der Auktionen als zukünftige Möglichkeit einzuführen.