Keller-Sutter Karin · Ständerat · 2016-09-13
Keller-Sutter Karin · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2016-09-13
Wortprotokoll
Es ist nicht oft so, dass die deutsche Grammatik derartige Leidenschaften weckt, aber hier ist es offensichtlich so. Es geht um eine Konjunktion: Entweder ist sie kumulativ oder alternativ. Ich möchte Ihnen beliebt machen, wenn überhaupt, der kumulativen Variante zu folgen, also dem Antrag der Mehrheit der Kommission, und die alternative Konjunktion "oder" hier zu ersetzen.
Wir haben es gehört - ich habe das beim Eintreten gesagt -, die neu beschlossene Regelung wurde ja im Nationalrat nicht diskutiert. Auch die WAK des Nationalrates hat dies im Gegensatz zur WAK des Ständerates, die Anhörungen durchgeführt hat, nicht diskutiert. Diese neu beschlossene Regelung führt insbesondere dazu, dass auch ohne Nachweis von wiederholten, in missbräuchlicher Weise erfolgten Lohnunterbietungen eine Verlängerung eines Normalarbeitsvertrages mit Mindestlöhnen erzielt werden kann. Das heisst also, dass reine Hinweise, auch wenn diese vielleicht unbegründet sind, eine Verlängerung ermöglichen würden. Das ist bei dieser Eingriffstiefe rechtsstaatlich doch problematisch. Bildlich gesprochen ist dies etwa so, wie wenn ich vor Ablauf eines Führerausweisentzuges die Meldung der zuständigen Behörde erhalte, dass man mir noch während eines weiteren Jahres den Führerausweis wegnehme, denn man habe schon von Wiederholungstätern gehört.
Ich erlaube mir, hier noch auf das Eintretensvotum von Kollege Lombardi zurückzukommen. Sie haben über den Föderalismus gesprochen. Ich bin der Meinung: ja, Föderalismus, kantonale Zuständigkeiten. Ich glaube, es braucht hier keine nationale Zuständigkeit. Der Kommissionssprecher hat ausgeführt, in welchen Kantonen bereits Normalarbeitsverträge bestehen und dass es auch auf Bundesebene einen Normalarbeitsvertrag gibt. Die kantonalen Behörden verfügen ja heute schon über einen relativ grossen Ermessensspielraum. Das heisst, sie können zum Beispiel auf individueller Basis Sanktionen gegen fehlbare Unternehmen aussprechen, oder sie können auch auf kollektiver Ebene agieren, das heisst eben einen Normalarbeitsvertrag erlassen.
Eine Arbeitsgruppe des Seco, ich habe sie bereits erwähnt, die im Januar 2015 einen Bericht abgegeben hat, hat gesagt, dass es hier nicht darum gehen kann, eine generelle und präventive Massnahme einzufügen. Der Staat ist zum Erlass eines Normalarbeitsvertrages nur dann befugt, wenn ein wiederholtes Lohndumping vorliegt. Das hat diese Arbeitsgruppe gesagt. Das heisst also, was hier jetzt auch vorliegt, ist nicht Konsens der Sozialpartner. Ich habe Sie vorhin darum gebeten einzutreten, weil eben die Sanktionen, die hier erlassen werden, Konsens der Sozialpartner waren. Das heisst also, dass der Erlass eines Normalarbeitsvertrages an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sein muss, wenn der Staat schon in die Vertragsfreiheit eingreift. Wenn der Staat in das bestehende System der Lohnbildungspolitik eingreift, soll er das zurückhaltend tun. Er soll es tun, wenn es im Zusammenhang mit der Öffnung des Arbeitsmarktes Missbräuche gibt, und er soll es dann befristet tun und nicht quasi unbefristet, was dieses "oder" eben bewirken würde.
Kollege Lombardi hat noch gesagt, das sei ein grosser administrativer Aufwand für die Kantone. Aber gestützt auf das OR, Artikel 360b Absatz 3, sind die Kantone ja ohnehin verpflichtet, den Arbeitsmarkt zu beobachten. Dieses Monitoring des Arbeitsmarktes, inklusive des Nachweises von erneutem Vorkommen von wiederholten und missbräuchlichen Lohnunterbietungen, kann die Grundlage für die Verlängerung eines Normalarbeitsvertrages sein. Das administrative Verfahren hält sich also in vertretbaren Grenzen und ist ohnehin dem OR geschuldet. Die bisher erfolgten Verlängerungen von kantonalen Normalarbeitsverträgen wie auch die Verlängerung der Gültigkeit der Verordnung über den NAV Hauswirtschaft auf Stufe Bund - sie soll auf 2017 verlängert werden - zeigen ja eigentlich, dass dieses System so funktioniert.
Ich habe es gesagt, die Festlegung von zwingenden Mindestlöhnen stellt einen schweren Eingriff in die freie Lohnfindung der Unternehmen dar. Entsprechend gelten rechtliche Rahmenbedingungen, und dazu zählt auch, dass geprüft werden muss, ob andere Gesamtinteressen sowie berechtigte Interessen anderer Branchen oder Bevölkerungskreise nicht beeinträchtigt werden. Das sagt sogar der Schweizerische Gewerkschaftsbund in seinem Kommentar zum Handbuch zum kollektiven Arbeitsrecht 2009: "Normalarbeitsverträge mit zwingenden Mindestlöhnen dürfen keine generelle und präventive Massnahme sein. Das Gesetz sieht daher für den Erlass dieser Normalarbeitsverträge eine formelle und materielle Voraussetzung vor." Wo der Gewerkschaftsbund Recht hat, hat er Recht! Also, man braucht hier auch eine materielle und formelle Voraussetzung!
Kollege Zanetti hat gesagt, die Verlängerung von Normalarbeitsverträgen sei kompliziert und zeitaufwendig. Ich bin der Auffassung, dass dieses Verfahren gerechtfertigt ist. Die Verlängerung eines Normalarbeitsvertrages hat nämlich die gleiche Wirkung wie der Erlass eines Normalarbeitsvertrages. Folglich sollen die rechtlichen Ausführungen für den Erlass auch für die Verlängerung anwendbar sein.
Ich bin an und für sich der Auffassung, dass Artikel 360a Absatz 3 OR auch in der Fassung mit "und", in der kumulativen Fassung, eine Überregulierung darstellt; Kollege Hefti hat hier Recht. Aber ich werde ganz sicherlich der Fassung der Mehrheit zustimmen, weil ich der Auffassung bin, dass mit diesem "und" mindestens der präventive Charakter etwas entschärft wird.
Ich danke Ihnen also, wenn Sie den Antrag der Minderheit II ablehnen und sich dann zwischen der Mehrheit und der Minderheit I entscheiden.