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Arslan Sibel · Nationalrat · 2016-09-13

Arslan Sibel · Nationalrat · Basel-Stadt · Grüne Fraktion · 2016-09-13

Wortprotokoll

Am 16. Juni 2011 reichte der damalige Nationalrat Rudolf Joder eine parlamentarische Initiative ein. Er verlangte damit, dass die Erwachsenenschutzbehörde verpflichtet werden soll, das Betreibungsamt am Wohnsitz der betroffenen Person über die Ergreifung oder die Aufhebung einer Massnahme des Erwachsenenschutzrechtes zu informieren. Die Information über die Erwachsenenschutzmassnahme sei im Betreibungsrechtsregister einzutragen und vom Betreibungsamt Dritten bei deren Einholung eines Betreibungsregisterauszuges weiterzugeben.

Nachdem 2012 beide Kommissionen für Rechtsfragen der Initiative Folge gegeben hatten, hat Ihre Kommission für Rechtsfragen in der Folge einen Vorentwurf zu einer Änderung des Zivilgesetzbuches sowie des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ausgearbeitet und zu diesem Vorentwurf eine Vernehmlassung durchgeführt. Nach Kenntnisnahme des Berichtes über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens beantragte Ihre Kommission dem Rat am 14. November 2014 die Abschreibung der Initiative. Im Frühling 2015 beschloss der Nationalrat, den Vorstoss nicht abzuschreiben. Die Kommission für Rechtsfragen verabschiedete am 12. November 2015 einen Erlassentwurf und am 26. Februar den erläuternden Bericht. Im Frühling 2016 wurden Erlassentwurf und Bericht dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet. Der Bundesrat hat den Entwurf der Kommission ergänzt und zusätzlich eine Revision von Artikel 449c ZGB, eine umfassende Regelung der Mitteilungspflicht der Kesb, vorgeschlagen. Es wurde immer wieder bemängelt, dass im geltenden Recht nur unzureichend geregelt ist, welchen weiteren Amtsstellen die Kesb von einer Massnahme Kenntnis geben muss. Behörden, welche auf eine Mitteilung angewiesen wären, erhalten diese nicht oder nur teilweise wie etwa die Einwohnerdienste, die für das Stimmregister verantwortlich sind.

Die vorgeschlagene Formulierung würde die Arbeit dieser Behörden wesentlich erleichtern. In der Vernehmlassung wurde dieser Vorschlag von sämtlichen Teilnehmenden, die sich zu diesem Punkt geäussert haben, positiv aufgenommen. Ihre Kommission für Rechtsfragen hat diese Ergänzung schliesslich einstimmig angenommen, weil sie der Rechtssicherheit dient und eine reibungslose Abwicklung der Amtsgeschäfte derjenigen Behörden ermöglicht, die auf die betreffenden Informationen angewiesen sind.

Gemäss dem neuen Erwachsenenschutzrecht werden die Schutzmassnahmen, welche die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einschränken, nicht mehr in den kantonalen Amtsblättern veröffentlicht. Der Bundesrat führte damals in seiner Botschaft aus: "Die Veröffentlichung zeigt in der heutigen Gesellschaft offensichtlich keine konkrete Wirkung mehr. Dass Dritte, die mit der betroffenen Person in Rechtsbeziehung treten könnten, von der Veröffentlichung Kenntnis nehmen, ist eine Fiktion. Damit besteht ein krasses Missverhältnis zwischen dem hypothetischen Nutzen, den die Publikation für Dritte haben könnte, und einer beträchtlichen Stigmatisierung der von einer Massnahme betroffenen Person." Als Ersatz für den Wegfall der Publikation wurde die Möglichkeit geschaffen, direkt bei der Erwachsenenschutzbehörde Auskunft über das Bestehen einer Massnahme zu erhalten. So können sich Dritte im konkreten Einzelfall unter Glaubhaftmachung eines Interesses an die zuständige Behörde wenden.

Dieser Systemwechsel wurde von der Kommissionsmehrheit grundsätzlich begrüsst. Allerdings erachtete sie den Zugang Dritter zu den für einen Vertragsabschluss relevanten Angaben über die Handlungsfähigkeit einer Person als übermässig restriktiv. Es sei mit administrativem Aufwand, Zeitverlust und allenfalls auch mit Gebühren verbunden. Sie schlug daher vor, das geltende Recht, wonach Auskünfte über die zuständige Kesb zu verlangen sind, zu ergänzen.

Die RK-NR beantragt Ihnen mit 17 zu 8 Stimmen, in Artikel 451 Absatz 2 ZGB dem Bundesrat die Kompetenz zu geben, eine Verordnung zu erlassen, in der die Vorgaben für ein einfaches, rasches und einheitliches Auskunftsverfahren festgelegt werden. Auf diese Weise soll die Auskunft vereinfacht und vereinheitlicht werden, damit eine gesuchstellende Person nicht im Einzelfall abklären muss, wie das Verfahren vor der zuständigen Kesb im Einzelnen ausgestaltet ist.

Dagegen hält eine Minderheit der Kommission am Vorentwurf fest. Die Kesb soll den Erlass der betreffenden Massnahmen an das zuständige Betreibungsamt melden, damit [PAGE 1271] dieses im Rahmen der Betreibungsauskunft nach Artikel 8a SchKG gleichzeitig über allfällige Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts Auskunft geben kann. Sie macht auf die Verzögerung z. B. im Falle eines Umzugs aufmerksam.

Der Bundesrat vertritt die gleiche Haltung wie die Kommissionsmehrheit. Mit dieser Regelung werden die Interessen der betroffenen Personen bestmöglich gewahrt; die personenbezogenen Informationen bleiben bei der zuständigen Behörde und werden nur im Einzelfall und gegen einen konkreten Interessennachweis an Dritte weitergegeben. Anders als beim Antrag der Minderheit wird die betreffende Auskunft von derjenigen Behörde erteilt, welche die Massnahme erlassen hat und die die betroffene Person kennt. Es besteht damit die Möglichkeit, weitere detaillierte Erläuterungen zu allgemeinen Fragen oder zum konkreten Fall zu machen. Dies alles ist bei einer Auskunft durch das Betreibungsamt nicht möglich. Bei einem Umzug der betroffenen Person und einem damit verbundenen Wechsel der Zuständigkeit der Kesb oder des Betreibungsamtes bestehen keine Schwierigkeiten, da erst der Wechsel der Zuständigkeit der Kesb zu einem Wechsel der Zuständigkeit für die Auskunftserteilung führt.

Für die Mehrheit der Kommission ist es richtig, wenn die betreffenden Auskünfte weiterhin ausschliesslich von der Erwachsenenschutzbehörde erteilt werden, die für den Erlass der Massnahmen zuständig ist.

Auch die Vernehmlassung und die weiteren Abklärungen haben gezeigt, dass der ursprüngliche Entwurf - also die Auskunftserteilung durch die Betreibungsämter - mit schwerwiegenden Nachteilen behaftet ist. Es entsteht ein erheblicher administrativer Zusatzaufwand, ohne dass gewährleistet ist, dass die Informationen in allen Fällen korrekt sind. Zudem handelt es sich bei den Informationen über Erwachsenenschutzmassnahmen um hochsensible Personendaten. Es erscheint deshalb der Kommission richtig, hier keine unnötigen Risiken einzugehen.

Im Namen Ihrer Kommission für Rechtsfragen beantrage ich Ihnen, auf das Geschäft einzutreten und den Anträgen der Kommissionsmehrheit zu folgen.