Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2016-09-14
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2016-09-14
Wortprotokoll
Ich sage kurz etwas zur Einleitung: Ich habe für die heutige Sitzung 30 Vorstösse vorbereitet; ich weiss nicht, ob wir alle behandeln können. Darunter sind 11 Postulate. An den letzten Von-Wattenwyl-Gesprächen hat man dem Bundesrat ans Herz gelegt, er solle aufhören, immer diese Berichte zu schreiben. Wir würden da viel zu viel Aufwand betreiben. Wenn schon, sollten diese Berichte nur ein paar wenige Seiten lang sein. Ich wollte Ihnen das einfach sagen. Unter den 30 Vorstössen, die wir heute behandeln, sind also 11 Postulate. Ich habe mir erlaubt, die Postulate doppelt genau und kritisch anzuschauen, weil eben in den Von-Wattenwyl-Gesprächen dem Bundesrat gesagt wurde, wir sollten da sehr zurückhaltend sein.
Hier geht es um den fünfzigsten Geburtstag des Stockwerkeigentums. Es ist natürlich schon so, dass man sagen kann, das sei eine Gelegenheit, um das Stockwerkeigentum wieder einmal anzuschauen. Mit dem fünfzigsten Geburtstag ist es natürlich so, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaften häufig vor einem Totalumbau oder gar vor einem Abbruch der Liegenschaften stehen. Das heisst aber noch lange nicht, dass deswegen jetzt das Gesetz revidiert werden muss. Ich möchte Sie daran erinnern: Das Parlament hat die Bestimmungen zum Stockwerkeigentum erst vor Kurzem angepasst, nämlich im Januar 2012. Diese Teilrevision hat das ZGB wieder auf den neusten Stand gebracht. Auch zur besonderen Frage des Quorums, genau in Zusammenhang mit energetischen Fragen oder mit Ersatzneubauten, hat sich das Parlament erst kürzlich geäussert. Sie erinnern sich auch an die Motion Leutenegger Filippo 12.3168, die im Herbst 2014 im Ständerat abgelehnt wurde. Es ist also nicht so, dass man sich in den letzten fünfzig Jahren nicht mit dem Stockwerkeigentum beschäftigt hätte.
Wir sind der Meinung, dass wir insgesamt über einen gesetzlichen Rahmen verfügen, der sich in der Vergangenheit bewährt hat. Im Rückblick hat das Stockwerkeigentum doch einer breiteren Bevölkerungsschicht Zugang zu Wohneigentum ermöglicht. Damit hat es auch ein wichtiges Ziel erreicht. Dass bei gemeinschaftlichem Eigentum Spannungen zwischen dem Einzelnen und der Gemeinschaft auftreten können, liegt in der Natur der Sache. Daran kann auch ein neues Gesetz nichts ändern.
Ich möchte einen Punkt, den das Postulat anspricht und der jetzt auch vom Postulanten erwähnt wurde, kurz aufgreifen. Er ist auch kürzlich an Fachtagungen wieder genannt geworden: Tatsache ist, dass viele Stockwerkeigentümergemeinschaften unterfinanziert sind. Das heisst mit anderen Worten, viele Stockwerkeigentümer stellen in ihrem Erneuerungsfonds nicht das zurück, was zum Werterhalt des Gebäudes notwendig wäre. Das ZGB überlässt es heute den [PAGE 1338] Stockwerkeigentümern, ob sie einen Erneuerungsfonds einrichten wollen und wie viel sie einzahlen.
Jetzt kann man natürlich fordern, der Gesetzgeber müsse einen solchen Erneuerungsfonds zwingend vorschreiben. Das wirft dann aber auch wieder rechtspolitische Fragen auf. Erstens kann man sich fragen, ob man eine solche Art des Zwangssparens überhaupt einführen möchte. Zweitens fragt man sich auch, ob es gerechtfertigt ist, eine solche Pflicht auf die Stockwerkeigentümerschaft zu beschränken. Müsste dann nicht auch der Hauseigentümer verpflichtet werden, Geld für den Werterhalt seiner Liegenschaft auf die Seite zu tun? Drittens würde man auf diese Weise beträchtliche Gelder anhäufen, die verwaltet werden müssten. Das ist beim heutigen Anlagenotstand keine banale Frage. Schliesslich besteht auch noch die Gefahr, dass wir dadurch das Stockwerkeigentum letztlich verteuern und es damit eigentlich gewissen Personen erschweren, zu Stockwerkeigentum zu kommen.
Sie sehen, das Problem liegt bei diesen Fragen nicht im Gesetz. Der Bundesrat ist der Meinung, dass sich das liberale ZGB bewährt hat. Die Beteiligten können und sollen ihre Gemeinschaft primär selbst so gestalten, wie es eben ihren Bedürfnissen entspricht. Bei dem Gesetz lässt man ganz bewusst einen grossen Spielraum. Es greift eben nur dort in das Eigentum der einzelnen Personen ein, wo das zwingend erforderlich ist. Weil wir uns eben, gerade in den letzten Jahren, schon mehrmals mit dem Stockwerkeigentum beschäftigt haben, weil wir der Meinung sind, dass das heutige Recht eigentlich genügt und es keinen erkennbaren Handlungsbedarf gibt, möchten wir auch, selbst wenn die Rechtsform des Stockwerkeigentums jetzt seit fünfzig Jahren besteht, keinen Bericht erstellen.
Wir bitten Sie, das Postulat abzulehnen.