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Müller Philipp · Ständerat · 2016-09-15

Müller Philipp · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2016-09-15

Wortprotokoll

Sie sehen es an der Geschäftsnummer dieser Vorlage, 08.432, dass es eine parlamentarisch gesehen mittlerweile doch sehr alte Vorlage ist. Sie funktioniert nach dem Motto: Zwei Schritte vorwärts und einer zurück - und am Schluss noch ein bisschen Drehen an Ort.

Worum geht es? Personen der dritten Ausländergeneration sollen kraft ihrer Geburt in der Schweiz erleichtert eingebürgert werden können. Nachdem bereits ihre Grosseltern in die Schweiz eingewandert und ihre Eltern in der Schweiz aufgewachsen sind, fühlen sie sich in der Regel als Schweizerinnen und Schweizer und werden in der Regel auch als solche betrachtet. Im Unterschied zu der im Jahre 2004 knapp gescheiterten Vorlage sieht die jetzige Vorlage keinen Automatismus der Einbürgerung aufgrund der Geburt in der Schweiz, also nicht das sogenannte "ius soli", vor. Die Einbürgerung kann auf Gesuch hin erteilt werden. Das heisst: Die Erteilung erfolgt nur im Nachgang einer bewussten und willentlichen Erklärung der Eltern oder der betroffenen Person selbst.

Obwohl die vorgeschlagene Lösung keine automatische Einbürgerung bei Geburt im Sinne eines "ius soli" vorsieht, wird die Erteilung des Bürgerrechts letztlich dennoch von der Geburt in der Schweiz abhängig gemacht. Die vorgeschlagene Änderung des Bürgerrechtsgesetzes setzt daher eine entsprechende Änderung der Bundesverfassung voraus. Eine Abstimmung ist also angesagt.

Mit der Vorlage soll im Bereich der Einbürgerung für die dritte Ausländergeneration eine gesamtschweizerische, einheitliche Regelung sichergestellt werden. Die heute stark unterschiedlich ausgestalteten kantonalen Einbürgerungsvoraussetzungen für diese Personenkategorien werden zunehmend als stossend, rechtsungleich und zufällig empfunden. Die Vorlage liegt auch in der Tradition des vom Parlament im letzten Jahr verabschiedeten Bürgerrechtsgesetzes, das aber noch nicht in Kraft ist und welches ebenfalls für eine Vereinheitlichung der Voraussetzungen und Kriterien für eine ordentliche Einbürgerung in der Schweiz sorgen soll.

Nachdem nun sowohl Nationalrat wie auch Ständerat mehrfach über die Vorlage beraten und sie zwischenzeitlich zurückgewiesen haben, nachdem die Kommissionen sich sehr oft darüber gebeugt haben, kann man nun davon ausgehen, dass dies hier eine Vorlage ist, die das Ziel und den Zweck der ursprünglichen parlamentarischen Initiative Marra erreicht.

Es gibt jetzt noch zwei Differenzen. Ihre Kommission hat heute früh diese zwei Differenzen beraten und mehrheitlich beschlossen, bei beiden Differenzen festzuhalten.

Bei der ersten Differenz geht es um die Grosselterngeneration, um es so zu sagen, also um die erste Generation. Die Kommissionsmehrheit will hier an der ursprünglich von unserem Rat beschlossenen Formulierung festhalten. Der Nationalrat seinerseits hat ebenfalls festgehalten.

Es geht hier darum, wie man nachweisen oder - gemäss Nationalrat - glaubhaft machen soll, dass ein Grosselternteil vor langer Zeit einmal ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz hatte. Der Nationalrat ist der Meinung, es genüge ein Glaubhaftmachen. Die Kommission hat sich mehrheitlich für das indikative Modell, sprich für einen Nachweis des Aufenthalts eines Grosselternteils, ausgesprochen. Die Mehrheit empfiehlt Ihnen - das Stimmenverhältnis war 7 zu 5 -, an der von Ihnen beschlossenen Variante festzuhalten.

Das Hauptargument war, dass auch bei der jetzt von der Kommission beschlossenen Variante ein indirekter Nachweis durch ein Steuerregister, durch Schulzeugnisse und dergleichen, also durch ein schriftliches amtliches Dokument, genügen sollte; dies zuhanden der Materialien. Die zugehörige Verordnung würde diese Details entsprechend regeln und festhalten.

Die zweite Differenz finden Sie bei den Übergangsbestimmungen auf Seite 3 der deutschsprachigen Fahne. Wir haben ja grundsätzlich beschlossen, dass wir die erleichterte Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern der dritten Generation auf die Jahre bis zum vollendeten 25. Altersjahr beschränken wollen; dies aus Gründen des Militärdienstes, konkret, damit die Militärdienstpflicht nicht umgangen wird, indem gewartet wird, bis die Militärdienstpflicht nicht mehr gegeben ist.

Nun hat der Nationalrat die Überlegung angestellt, dass andere, nämlich die älteren Drittgenerations-Ausländerinnen und -Ausländer, ebenfalls die Möglichkeit haben sollen, eine erleichterte Einbürgerung zu erreichen. Er hat in den Übergangsbestimmungen entsprechend eine Änderung eingefügt - Sie können sie lesen; ich muss sie Ihnen ja wahrscheinlich nicht vorlesen. Wir haben in der Kommission diesen Punkt diskutiert und Folgendes festgehalten - ich spreche von der Kommissionsmehrheit -: Wir reden eben nach wie vor von Kindern, also von der dritten Generation, eben von den Kindern der zweiten Generation. In diesem Zusammenhang wollen wir eben nicht, dass 40- oder gar 50- und 60-Jährige, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung erfüllen, dann sozusagen als Kind davon profitieren können. Dies beruht nicht zuletzt auf der Überlegung, dass eine ordentliche Einbürgerung nach so langer Zeit in der Schweiz zumutbar und selbstverständlich auch möglich ist, zumal ja die Kriterien auch bei der erleichterten Einbürgerung gesetzt sind und eben eine gute Integration voraussetzen.

Mit 8 zu 4 Stimmen hat daher heute Morgen die SPK Ihres Rates beschlossen, Ihnen zu beantragen, dass wir auch hier festhalten und die Übergangsbestimmung, die der Nationalrat eingefügt hat, streichen wollen.