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Lohr Christian · Nationalrat · 2016-09-19

Lohr Christian · Nationalrat · Thurgau · CVP-Fraktion · 2016-09-19

Wortprotokoll

Ihre Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit hat sich an ihrer Sitzung vom 18. August mit den Bestimmungen mit internationalem Bezug im Krankenversicherungsgesetz inhaltlich beschäftigt. Das Geschäft blieb dabei, wie bereits zuvor im Ständerat, unbestritten. Die Kommission ist einstimmig auf die Vorlage eingetreten und hat sie in der Gesamtabstimmung ebenfalls einstimmig, mit 22 zu 0 Stimmen, angenommen.

Die Vorlage soll einerseits die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich dauerhaft ermöglichen. Derzeit bestehen zwei Pilotprojekte im Raum Basel/Lörrach sowie im Raum St. Gallen/Liechtenstein. Andererseits wird bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die in der Schweiz versichert sind und in einem EU-Staat oder in Island oder Norwegen wohnen, neu geregelt, dass bei einer stationären Behandlung in der Schweiz höchstens der Tarif des Kantons übernommen wird, zu dem sie einen Anknüpfungspunkt haben. Im Gegensatz zum Ständerat will die Kommission diesbezüglich jedoch die Kantone ausdrücklich verpflichten, für den kantonalen Anteil aufzukommen. Dies ist eine wichtige Präzisierung, eine Klärung, die gefordert wurde und die eine gute und nachvollziehbare Begründung hat.

Zudem sollen alle in der Schweiz Versicherten im ambulanten Bereich ihren Arzt wie auch andere Leistungserbringer in der ganzen Schweiz ohne finanzielle Nachteile frei wählen können. Dies ist eine Regelung, die sicherstellen soll, dass keine Benachteiligungen von gleich Versicherten mehr vorkommen. Bisher musste die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten höchstens nach dem Tarif vergüten, der am Wohn- oder Arbeitsort eines Versicherten gilt.

In unserer eher kurzen Kommissionsdebatte galt es, einige Aspekte zu diesen Bestimmungen mit internationalem Bezug besonders herauszustreichen. So wurde von allen Seiten bestätigt, dass sich die beiden laufenden Projekte bewährt haben. Mengenausweitungen sind gemäss Verwaltung auch aus den ersten Erkenntnissen nicht zu befürchten. Ebenso bleibt es ein wichtiges Anliegen, mit der neuen Rechtslage weder einen Qualitätsabbau noch Lohndumping in den betroffenen Regionen und Unternehmungen zu bewirken. Diesen Bereich wird man aber ganz sicher aufmerksam weiterverfolgen müssen.

Von Bedeutung für die in unserer Kommission positive Grundhaltung gegenüber dieser Revision ist zweifellos auch der Umstand, dass das Territorialitätsprinzip im Grundsatz bestehen bleibt und nichts gegen den Willen eines Grenzkantons geschieht. Die gesetzlichen Anpassungen entsprechen einem Bedürfnis, was ebenfalls mehrfach betont wurde. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitswesen - erlauben Sie mir diese Bemerkung auch aus persönlicher Erfahrung in meinem Heimatkanton, einem Grenzkanton - macht Sinn für den gemeinsamen Wirtschafts- und Lebensraum, den es dort gibt.

Abschliessend gilt es nochmals festzuhalten: In der Gesamtabstimmung hat unsere Kommission mit 22 zu 0 Stimmen den Entwurf gutgeheissen. Sie beantragt Ihnen, der entsprechenden Empfehlung Folge zu leisten sowie die beiden parlamentarischen Vorstösse von Ständerat Kuprecht 12.4098 und Nationalrätin Humbel 12.4224 - sie haben in einer gleichlautenden Motion die Aufhebung einer praxisfremden und rechtsungleichen Bestimmung im KVG gefordert - als erledigt abzuschreiben.