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Schmid Martin · Ständerat · 2016-09-20

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2016-09-20

Wortprotokoll

Bei Absatz 2 hat unsere Kommission einen neuen Formulierungsvorschlag eingebracht, der im Gegensatz zur neuen Fassung des Nationalrates steht. In den Quellensteuertarifen sind gemäss Artikel 85 Absatz 2 die Abzüge für Berufskosten, Versicherungsprämien und Familienlasten pauschal eingerechnet. Die Veröffentlichung der Methode zur Berechnung der in den Tarifen pauschal eingerechneten Abzüge ist nach Auffassung der Kommission nicht zielgerichtet, und der Artikel muss entgegen der Fassung des Nationalrates neu formuliert werden. Unter der neuen Rechtsordnung hat die Quellensteuer zur Hauptsache noch Sicherungsfunktion, da die Mehrheit der quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmenden inskünftig eine nachträgliche ordentliche Veranlagung verlangen kann. Einzig bei Nichtansässigen hat die Quellensteuer definitiven Charakter.

Mit der Beschränkung, einzig die Methode zur Berechnung der gemäss Artikel 85 Absatz 2 DBG in die Tarife einzurechnenden Pauschalen zu veröffentlichen, würde nicht offengelegt, nach welcher Methode unter anderem die eingerechneten Beiträge für einzelne Sozialversicherungen berechnet und die eingerechneten Einkommenssteuertarife für Bund und Kantone sowie die eingerechneten Steuerfüsse für Kantone, Gemeinden und Kirchen ermittelt werden.

Sie spüren es: Es ist keine einfache Kost, sondern eine komplizierte Materie. Vermutlich verfolgte der Nationalrat eher die Absicht, alle in den Quellensteuertarifen eingerechneten Parameter zu veröffentlichen und eben nicht die Methode zur Berechnung der Pauschalen gemäss Artikel 85 Absatz 2 DBG; dasselbe gilt entsprechend auch bei Artikel 33 Absatz 3 StHG. Deshalb schlägt die Kommission vor, dass die ESTV in Zusammenarbeit mit den Kantonen beim StHG die einzelnen Pauschalen veröffentlichen soll. So könnte das vom Nationalrat eingebrachte Anliegen in einer sachgerechten Art und Weise umgesetzt werden.

So weit meine Bemerkungen zu Absatz 2. Ich werde mich wieder zu Absatz 4 melden.