Gross Andreas · Nationalrat · 2002-03-21
Gross Andreas · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-03-21
Wortprotokoll
Die Kommission lehnt den Antrag der Minderheit I (Vollmer), vertreten durch Frau Aeppli, mit 16 zu 8 Stimmen ab. Die Kommissionsmehrheit möchte also bei der heutigen Regelung bleiben, dass die Bundesversammlung abschliessend über die Gültigkeit von Volksinitiativen entscheiden darf.
Ich möchte hier sagen, dass die Praxis vielleicht nicht ganz so über jeglichen Zweifel erhaben ist, wie zum Teil gesagt worden ist. Denn die Bundesversammlung liess sich in den letzten zehn Jahren doch zweimal dazu verleiten, diese langjährige tolerante Praxis, im Zweifel für die Volksinitiative zu entscheiden, zu durchbrechen. 1995, als die Mitte noch [PAGE 408] ganz intakt war, liess sie je eine linke und eine rechte Initiative über den Grundsatz der Einheit der Materie stolpern. Das war ein Beispiel, an dem man zeigen konnte, dass die Bundesversammlung, die eben ein genuin politisches Gremium ist, diese juristische Funktion nicht ohne politische Hintergedanken ausüben konnte.
Angesichts dieser Erfahrung und angesichts der Aussicht, dass in den nächsten zwanzig bis dreissig Jahren zunehmend Fälle vorkommen werden, bei denen die einen behaupten werden, es widerspreche dem Völkerrecht, und die anderen sagen werden, es widerspreche dem Völkerrecht nicht - oder z. B. in fünfzig Jahren vielleicht sogar Europarecht -, spricht einiges dafür, dass diese letztlich im Wesentlichen juristische Frage letztendlich auch von Juristen beantwortet werden sollte. Ich persönlich habe mich in der Verfassungsdiskussion immer dafür ausgesprochen. Es ist meiner Meinung nach noch nicht ein Schritt in die Verfassungsgerichtsbarkeit, aber es ist ein Element davon.
Es gehört aber immer zu einer modernen Demokratie, Herr Lustenberger, dass auch die Volksvertreter nicht ganz alles machen können, was sie wollen, sondern sich an einen juristischen Rahmen halten müssen, und dieser juristische Rahmen auch von einem juristischen Gremium überprüft werden kann. Aber dies widerspricht der radikaldemokratischen Tradition der Schweiz - mit dem Argument, wenn das Volk nicht zufrieden sei damit, dass die Volksvertreter eine Volksinitiative ungültig erklärt haben, dann könne man ja diese Volksvertreter abwählen, während man das mit den Bundesrichtern nicht machen könne. Das war das Argument, das in der Kommission mehrheitlich immer noch obenaus geschwungen hat.