Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2016-09-22
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2016-09-22
Wortprotokoll
Es ist eine Tatsache, dass man heute jemanden betreiben kann, ohne den Nachweis erbringen zu müssen, dass tatsächlich eine Forderung besteht. Das Problem, das Sie hier anschauen, ist - der Kommissionssprecher hat es soeben erwähnt -, dass diese Betreibung im Betreibungsregister erscheint und grundsätzlich während fünf Jahren auch für Dritte im Register ersichtlich bleibt. Das ist das Problem, das Sie heute anschauen. Auch wenn die Betreibung ungerechtfertigt ist, ist sie für Dritte ersichtlich. Heute ist es nur mit sehr grossem Aufwand möglich, eine Betreibung gegen den Willen des Gläubigers aus dem Register löschen zu lassen. Diese Ausgangslage führt zu stossenden Ergebnissen. Dieses Problem hat die parlamentarische Initiative von Herrn Abate aufgenommen.
In der Vernehmlassung bestand übrigens breiter Konsens, dass hier Handlungsbedarf besteht. Auch der Bundesrat hat diesen Handlungsbedarf klar bejaht. Herr Ständerat Caroni hat Ihnen als ehemaliges Mitglied der Subkommission ausgeführt, was der Nationalrat beschlossen hat, um dieses Problem zu lösen. Die Überlegung war, dass jemand, der eine oder zwei Betreibungen hat, deswegen noch nicht zwingend ein schlechter Zahler sein müsse, und dass es denkbar sei, dass die Betreibungen ungerechtfertigt eingeleitet worden seien. Dieser Beschluss wird das bestehende Problem für diejenigen Menschen, die ungerechtfertigt betrieben werden, weitgehend lösen.
Allerdings ist auch festzuhalten - und das wurde dann auch von verschiedener Seite her kritisiert -, dass man natürlich damit auch gerechtfertigte Betreibungen unsichtbar machen kann. Das wollen wir ja eigentlich auch nicht. Es ist ja nicht ohne Grund, dass man im Betreibungsregister sieht, wer als schlechter Zahler, als Betriebener oder als mehrfach Betriebener auftaucht. Deshalb hat Ihre Kommission noch eine andere Lösung gesucht und sich für eine andere Lösung entschieden. Danach würden, wie es der Kommissionssprecher ausgeführt hat, Betreibungen, gegen die die betriebene Person Rechtsvorschlag erhoben hat, nach Ablauf einer Frist von drei Monaten Dritten nicht mehr mitgeteilt. Die Betreibung würde nicht aufgehoben. Am Vorgehen würde eigentlich nichts geändert. Diese Betreibung wäre aber für Dritte nach drei Monaten nicht mehr sichtbar - allerdings nur, wenn der Gläubiger nichts getan hat, um den Rechtsvorschlag beseitigen zu lassen.
Die Rechtfertigung für eine solche Lösung besteht darin, dass der Gläubiger durch seine Untätigkeit zu erkennen gegeben hat, dass er an einer Vollstreckung nicht interessiert ist. Ich denke, man darf von einem Gläubiger erwarten, dass er während drei Monaten nach Rechtsvorschlag aktiv wird, um zu zeigen, dass hier eine berechtigte Forderung besteht.
Der Vorteil dieser Lösung besteht darin, dass Betreibungen, die inhaltlich keine Grundlage haben, nach drei Monaten nicht mehr im Auszug ersichtlich sind. Ich sage es noch einmal: Deswegen ist die Forderung aber nicht gelöscht, sondern sie ist nur nicht mehr sichtbar für Dritte. Gerechtfertigte Betreibungen können auch nicht zum Verschwinden gebracht werden, wie gesagt, weil ja der Gläubiger innerhalb von 12 Monaten die Möglichkeit hat, gegen diesen Rechtsvorschlag anzugehen.
Der Nachteil besteht darin, dass während drei Monaten nach wie vor alle Betreibungen, die gerechtfertigten und die ungerechtfertigten, im Auszug erscheinen. Aber wenn Sie das damit vergleichen, dass sie heute während fünf Jahren sichtbar sind, und neu mit diesem Vorschlag noch während drei Monaten, denke ich, dann ist doch beträchtlich etwas gewonnen.
Ich möchte gerne noch zum Nichteintretensantrag etwas sagen. Es ist richtig, man kann sich heute schon in der Theorie gegen ungerechtfertigte Betreibungen wehren - das stimmt. Die Praxis sieht einfach anders aus. Ich nenne Ihnen drei Beispiele: Die Feststellungsklage nach Artikel 85 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) setzt ja voraus, dass der Betriebene schriftlich beweist, dass [PAGE 762] er die Schuld bezahlt hat. Aber wenn die Betreibung ungerechtfertigt war, dann müssen Sie ja die Schuld nicht bezahlen, sondern dann wollen Sie diese Schuld gerade nicht bezahlen, weil Sie ungerechtfertigt betrieben wurden. Das funktioniert also nicht.
Auch die Feststellungsklage nach Artikel 85a SchKG nützt eigentlich wenig: Wer Rechtsvorschlag erhoben hat, kann nachher nicht mehr klagen. Das sagt die Rechtsprechung. Wenn Sie aber zu Unrecht betrieben werden, ist das Erste, was Sie tun, Rechtsvorschlag erheben. Das klappt also auch nicht.
Dann bleibt noch die allgemeine negative Feststellungsklage nach Artikel 88 ZPO. Es ist richtig, es wurde gesagt, das Bundesgericht hat hier letztes Jahr die Praxis etwas gelockert. Neu wird das Feststellungsinteresse bei ungerechtfertigten Betreibungen vermutet. Aber damit ist das Anliegen von Herrn Ständerat Abate überhaupt nicht vom Tisch. Stellen Sie sich nur einmal vor, Sie werden ungerechtfertigt auf 1 Million Franken betrieben und müssen auf negative Feststellung klagen. Da haben Sie natürlich sofort eine Vorschusspflicht von mehreren 10 000 Franken. Wenn Sie also ungerechtfertigt betrieben werden, müssen Sie mehrere 10 000 Franken Vorschusspflicht erheben. Dann folgt noch ein voller Zivilprozess mit umfassenden Beweisverfahren, mit allen damit verbundenen Kosten und Risiken. Das funktioniert halt einfach auch nicht. Ich denke, das hat auch mit der Bereinigung des Registers nichts zu tun. Dieser Entscheid des Bundesgerichtes ändert nichts am Handlungsbedarf.
Ich bitte Sie, im Sinne Ihrer Kommissionsmehrheit auf diese Vorlage einzutreten und Ihre Kommission zu unterstützen.