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Baumann Isidor · Ständerat · 2016-09-27

Baumann Isidor · Ständerat · Uri · CVP-Fraktion · 2016-09-27

Wortprotokoll

Die Motion 14.3542 verlangt, dass die Tiere ab einem Alter von 121 Tagen wieder an öffentlichen Schlachtviehmärkten aufgeführt werden können. Dabei sollen die gleichen Bedingungen gelten wie für Tiere ab einem Alter von 161 Tagen. Dies war bis [PAGE 807] zum ersten Juli 2014 auch möglich. Dann hat der Bundesrat die Verordnung geändert und das Alter für die Zulassung von 121 auf 161 Tage erhöht. Das Ziel war es, die Mastkälber, die zur Schlachtung bestimmt sind, von den Schlachtviehmärkten auszuschliessen, was mit dieser Motion auch nicht bestritten wird. Dabei hat man aber leider nicht berücksichtigt, dass an diesen Märkten auch Fresser zur Weitermast an Grossviehbetriebe vermarktet wurden. Mit dieser Motion soll es wieder möglich sein, diese Tiere über die öffentlichen Märkte anzubieten. Wenn man die Änderung der Schlachtviehverordnung nicht wieder rückgängig macht, sind die Produzenten dieser Fresser dem Handel (Kartell) ausgeliefert, da es nur wenige Einkäufer für die Grossviehmast gibt, welche dann auch die Preise diktieren. Insofern ist es richtig, das Alter für die Zulassung der Tiere wieder auf 121 Tage herabzusetzen.

Der Bundesrat lehnt die Motion mit der Begründung ab, dass die Umsetzung der Motion aufgrund der anspruchsvollen Abgrenzung von Fressern und Mastkälbern zu einem finanziellen und technischen, aber auch administrativen Zusatzaufwand führen würde. Obwohl der Bundesrat in seiner Stellungnahme schreibt, dass er sich der regionalen Bedeutung der Produktion von Fressern bewusst sei, erachtet er die Verordnungsanpassung als nicht notwendig und empfiehlt, alternative und privatrechtliche Möglichkeiten für den Absatz der Fresser zu prüfen.

Ihre Kommission kommt zu einem anderen Schluss und empfiehlt, die Motion anzunehmen. Die Gründe dafür sind:

1. Es ist für die Kommission nicht nachvollziehbar, dass es technisch zu aufwendig sei, den Tierverkehr und eventuelle Missbräuche zu kontrollieren. Der Bund hat ja für die Tierverkehrsdatenbank mehrere Millionen Franken aufgewendet und sie aufgebaut, damit sie so funktioniert, dass der Tierverkehr vom Stall bis auf den Teller nachgewiesen werden kann. Somit sollte er auch für dieses Geschäft, sprich die Auffuhr und Vermarktung von Mastkälbern und Fressern, nachvollziehbar und kontrollierbar sein.

2. Für den Nachweis beim Tierverkehr ist der Besitzer verantwortlich. Er muss jeden Wechsel des Eigentümers schriftlich oder über die EDV melden. Er haftet auch dafür.

3. In der heutigen Situation spielt der Markt nicht mehr, das heisst, ein paar wenige diktieren den Preis und spielen mit ihrer Marktmacht. Ihre Kommission ist für einen fairen Markt und gegen kartellähnliche Praktiken; das ist übrigens ja auch der Bundesrat.

Das Hauptargument für die WAK-SR ist nebst den aufgezählten Begründungen, dass die Berglandwirtschaft von dieser Situation besonders betroffen ist. Damit die Berglandwirtschaft nicht ein paar wenigen Einkäufern ausgeliefert bleibt, unterstützt die WAK-SR die Forderung, die Rechtsgrundlagen seien so anzupassen, dass wieder Tiere ab dem Alter von 121 Tagen zugelassen werden.

Die Kommission beantragt, im Motionstext zu präzisieren, dass es sich bei den mindestens 121 Tage alten Tieren um solche der Handelsklasse Jungvieh handelt. Wird nämlich ein Kalb für die Mast verkauft, gilt dies als Inlandleistung. Ebenfalls zu einer Inlandleistung kommt es bei der Schlacht. Mit der Erwähnung der Handelsklasse können solche Doppelzählungen von Mastkälbern verhindert werden.

Mit 9 zu 2 Stimmen beantragt Ihnen die WAK-SR, die Motion in der von ihr geänderten Form anzunehmen.