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Jositsch Daniel · Ständerat · 2016-09-29

Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2016-09-29

Wortprotokoll

Es geht bei diesem Minderheitsantrag nicht um einen zentralen Punkt der Vorlage, aber um einen Punkt, von dem ich glaube, dass es doch wichtig ist, dass wir ihn mindestens kurz ansprechen, damit nachher diesbezüglich Transparenz herrscht.

Wer als Gesetzgeber Pflichten statuiert, sollte sich immer auch die Frage stellen, was geschieht, wenn jemand die Pflichten nicht einhält. Das heisst, wenn wir eine Informationspflicht haben, müssen wir uns fragen, was geschieht, wenn jemand gegen die Informationspflicht verstösst.

Die Minderheit schlägt Ihnen vor, mit einem neuen Artikel 314f für Personen, die gegen diese Pflichten verstossen, eine Bestrafung mit Busse vorzusehen. Die Frage ist jetzt natürlich, was passiert, wenn wir Artikel 314f nicht haben, oder was das Konzept des Bundesrates ist. Wenn Sie die Vorlage anschauen, haben Sie den Eindruck, dass Personen, die gegen diese Pflichten verstossen, nicht bestraft werden. Wenn Sie die Botschaft konsultieren, sehen Sie Folgendes: Der Bundesrat weist zu Recht darauf hin, dass sich im schweizerischen Recht Personen, die sogenannte Garantenstellungen haben, die also verpflichtet sind, für den Schutz anderer zu schauen - das dürfte hier bei Personen, die eine sogenannte Anzeigepflicht haben, durchaus der Fall sein -, durch Unterlassung des gleichen Delikts strafbar machen wie der Haupttäter. Das würde zu Folgendem führen: Wenn ein Kind misshandelt wird und jemand, der eine Anzeigepflicht hat, Kenntnis davon erlangt und den Vorfall nicht anzeigt - vorsätzlich, also bewusst, mit Wissen und Willen -, könnte er gleich bestraft werden wie der Täter, also quasi wegen einer Kindesmisshandlung durch Unterlassung. Das scheint mir aus zwei Gründen nicht zweckmässig zu sein.

1. Es wird damit unter Umständen jemand wegen eines relativ schweren Delikts bestraft, das er nicht verübt hat und wofür ihm die Schuld - so sage ich jetzt einmal - nicht in adäquater Weise zugeschrieben werden kann. Jemanden, der als Aufsichtsperson keine Meldung macht, nachher wegen eines doch relativ schweren Delikts zu bestrafen schiene mir etwas übertrieben zu sein. Das würde mit Artikel 314f nicht geschehen, weil da klar eine Sanktion vorgesehen ist.

2. Das alles findet - und das ist der Hauptgrund für meinen Minderheitsantrag - in der Praxis gar nicht statt. Es ist Theorie, dass jemand in einem solchen Fall wegen eines Unterlassungsdelikts verurteilt würde; das macht in der Praxis niemand. Von daher geht die Lösung, die der Bundesrat vorschlägt, theoretisch zu weit, aber - und das ist der Hauptkritikpunkt, ich hoffe, ich spreche nicht zu kompliziert! - in der Praxis existiert das nicht. Das führt letztlich dazu, dass Personen, die gegen die Anzeigepflicht verstossen, keine Sanktion zu gewärtigen haben. Deshalb ist es, glaube ich, eine pragmatische Lösung, hier Artikel 314f einzufügen.

Das hat übrigens noch einen weiteren Vorteil: Dieses ganze Konstrukt mit den Unterlassungsdelikten kann man nur erkennen, wenn man über eine vertiefte juristische und strafrechtliche Schulung verfügt. Der normale Mensch, der das Gesetz liest, sieht das nicht. Deshalb ist es aus meiner Sicht auch zweckmässig, hier gewissermassen Ross und Reiter beim Namen zu nennen und auch klar zu sagen, woraus die Sanktion besteht. Dann kann jemand, der sich die Frage stellt, was seine Aufsichts- und was seine Anzeigepflichten sind, auch gleich sehen, was passiert, wenn er dagegen verstösst. Deshalb erachte ich es als zweckmässig, hier Klarheit zu schaffen, obwohl - das gebe ich gerne zu - dies nur ein Nebenpunkt der Vorlage ist.