Jositsch Daniel · Ständerat · 2016-09-29
Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2016-09-29
Wortprotokoll
Ich möchte die Diskussion nicht verlängern, aber noch ganz kurz: Als Hauptargument für eine Ablehnung des Minderheitsantrages ist gewissermassen auf die Gesetzessystematik verwiesen worden; es ist gesagt worden, dass wir es hier mit dem Zivil- und nicht mit dem Strafgesetzbuch zu tun haben. Erstens wäre es kein Problem, das noch zu ändern, wenn Sie das unbedingt wollen. Zweitens muss ich Sie aber darauf aufmerksam machen, dass es wesentlich mehr - wirklich wesentlich mehr - Strafbestimmungen ausserhalb des Strafgesetzbuches als im Strafgesetzbuch gibt. Wenn Sie bei all den Gesetzen, die wir hier tagein, tagaus gutheissen, insbesondere beim Schlussteil nachschlagen, dann sehen Sie, dass fast in jedem Gesetz hinten noch Strafbestimmungen enthalten sind. Das ist so im Markenschutzgesetz, im Patentgesetz, im AHVG, im Mehrwertsteuergesetz usw. Das heisst, es wäre nicht total absurd, hier ausserhalb des Strafgesetzbuches eine Strafbestimmung aufzunehmen. Aber wie gesagt, es geht primär einmal um den Grundsatz: Wollen Sie das, oder wollen Sie das nicht? Dann können Sie sich immer noch die Frage stellen, wo. Ich verschliesse mich dem absolut nicht. Es gibt auch bestehende Strafbestimmungen, die man diesbezüglich ergänzen könnte.
Nur noch ein Wort zu Herrn Germann: Wenn Sie der Meinung sind - so habe ich Sie verstanden -, dass der Minderheitsantrag richtig, aber nicht vollständig ist, würde sich erstens eher empfehlen, dem Antrag zuzustimmen und dann zu schauen, was der Nationalrat damit macht, als ihn abzulehnen. Zweitens sind die Fälle, die Sie erwähnt haben, nach meinem Dafürhalten in aller Regel schon strafbar. Wenn man zu einer Behörde geht und jemanden einer strafbaren Handlung beschuldigt und es sich dabei um eine vorsätzlich falsche Anzeige handelt, dann kann man heute schon dafür bestraft werden. Es gibt da eben zum Beispiel die bekannte Scheidungsproblematik: Die Mutter geht hin und sagt, das Kind sei vom Vater sexuell missbraucht worden, obwohl das nicht stimmt. Von daher ist die Strafbarkeit in den von Ihnen genannten Fällen nicht gänzlich nichtexistierend, aber es ist durchaus möglich, dass es Lücken gibt. Das kann man immer noch anschauen; es würde für mich aber nicht dafür sprechen, den Minderheitsantrag abzulehnen.