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Engler Stefan · Ständerat · 2016-12-01

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · CVP-Fraktion · 2016-12-01

Wortprotokoll

Es geht hier um die letzte Differenz in der Kommission, die wir zu bereinigen haben. Die Bestimmung, die ja in die Zusatzbotschaft neu aufgenommen worden ist, hat den Hintergrund, dass das Potenzial des inländischen Arbeitsmarkts besser ausgeschöpft werden soll; sie findet somit einen Anknüpfungspunkt bei der Verfassungsbestimmung von Artikel 121a. Insofern hat sich der Bundesrat entschieden, Hürden abzubauen, die es heute vorläufig Aufgenommenen, aber auch anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen erschweren, überhaupt eine Erwerbstätigkeit bei uns ausüben zu können.

Der Bundesrat hat zwei Massnahmen getroffen, um diese Hürden abzubauen: Zum einen besteht nicht mehr eine Bewilligungspflicht, um eine Erwerbstätigkeit überhaupt aufnehmen zu dürfen, sondern vielmehr ein Anspruch, wofür eine einfache Meldung durch den Arbeitgeber ausreicht. Zum andern soll in Zukunft auf die Sonderabgabe auf das Erwerbseinkommen solcher Menschen, die beginnen, sich in den Arbeitsprozess zu integrieren, verzichtet werden. Das ist der Hintergrund der Bestimmung in Artikel 85a und auch der nachfolgenden Bestimmungen.

Was will jetzt die Kommissionsmehrheit, bzw. wofür hat sich der Nationalrat ausgesprochen? Der Nationalrat und die Kommissionsminderheit stellen sich auf den Standpunkt, dass zwar diejenigen Leute, die voraussichtlich länger bei uns bleiben werden - vorläufig Aufgenommene -, in den Arbeitsalltag integriert werden sollen, aber nicht alle. Der Nationalrat und die Kommissionsminderheit machen einen Unterschied bei den vorläufig Aufgenommenen: Jene, bei denen die Rückführung entweder nicht zulässig oder nicht zumutbar ist, sollen ins Erwerbsleben einsteigen dürfen; jene vorläufig Aufgenommenen, für die der Vollzug der Rückführung im Moment nicht möglich ist, sollen das aber nicht tun dürfen. Ich habe mich in der Kommission überzeugen lassen, dass es sich um ganz wenige Leute handelt, die in diese dritte Kategorie der vorläufig Aufgenommenen, bei denen der Vollzug der Rückführung nicht möglich ist, fallen würden. Wenige Hundert Personen wären, Irrtum vorbehalten, davon betroffen.

Was sind die Gründe, die jemanden in diese dritte Kategorie der vorläufig Aufgenommenen fallen lassen, bei denen der Vollzug der Rückführung nicht möglich ist? Es geht darum, dass die Rückreise beispielsweise deshalb unmöglich ist, weil die Papiere dafür nicht beschafft werden können oder weil das Heimatland diese Leute nicht zurücknimmt. Liegt aber der Grund der Unmöglichkeit des Vollzugs oder der Rückführung beim Betroffenen oder bei der Betroffenen selber, dann dürfte es gar nicht dazu kommen, dass die Person vorläufig aufgenommen wird. Von vorläufiger Aufnahme dürfte unter der Voraussetzung, dass die Gründe persönlich sind, also jemand die Rückreise boykottiert, gar nicht gesprochen werden.

Insofern sprechen eigentlich nur wenige Gründe dafür, dem Antrag der Minderheit zu folgen, und es gibt mehr Gründe [PAGE 973] dafür, den Leuten, die schon hier sind und bei denen die Rückführung unmöglich ist, die Möglichkeit zu geben, sich bei uns nützlich zu machen und damit vielleicht auch nicht auf Sozialhilfe angewiesen zu sein.

Ich möchte Sie bitten, der Kommissionsmehrheit zuzustimmen und diese kleine Ausnahme, die die Kommissionsminderheit beantragt, nicht zu machen.