Stöckli Hans · Ständerat · 2016-12-07
Stöckli Hans · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2016-12-07
Wortprotokoll
Nur noch ganz kurz zur Systematik und Logik unserer Gesetzgebung: In der zweiten Stufe geht es um die Meldepflicht. Mit "Meldepflicht" meint man auch die zeitlich beschränkte Zugriffsmöglichkeit bei gemeldeten Stellen und das Thema der Zuweisung und Anhörung; das ist das eine Paket bei überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit. In dieser zweiten Phase haben die Kantone auch ein Antragsrecht. Deshalb ist es logisch, dass wir auch für die dritte Eskalationsstufe ein Antragsrecht für die Kantone einführen, nicht nur, aber auch in Bezug auf die Grenzgängerproblematik.
Aus meiner Sicht ist es falsch, dass der Nationalrat den Bundesrat zur Entscheidung über Abhilfemassnahmen beauftragen will. Das ist eine Blankodelegation, die wir nicht wollen. Wir wollen das gleiche System wie in Absatz 8, den wir beschlossen haben. Wenn die Massnahmen der zweiten Stufe nicht genügend wirken oder Probleme entstehen, muss der Bundesrat weitere Massnahmen vorschlagen. Selbstverständlich kann er in seinem Kompetenzbereich auch Massnahmen beschliessen, die er nicht dem Parlament unterbreiten muss. Genau das Gleiche gilt auch für den vorliegenden Zusatz, wenn Kantone entsprechende Vorschläge unterbreiten. Dementsprechend gibt es Massnahmen, die im Kompetenzbereich des Bundesrates liegen und die dieser mit einer Verordnung erlassen kann, und Massnahmen, die im Kompetenzbereich des Parlamentes liegen, wo der Bundesrat dem Parlament einen Antrag auf eine Gesetzesänderung stellen muss, und die auch gemäss Artikel 14 Absatz 2 des Freizügigkeitsabkommens zu beschliessen wären. So haben wir ein in sich klares Konzept der zweiten respektive dritten Stufe. [GZ]
Auch ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.