Lexipedia

preparatory:AB 208458

Stahl Jürg · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2016-12-07

Wortprotokoll

Ziff. 1 Art. 92 Abs. 3 [GZ]

Antrag der Kommission [GZ]

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

[VS]

Ch. 1 art. 92 al. 3 [GZ]

Proposition de la commission [GZ]

Adhérer à la décision du Conseil des Etats [GZ]

[VS][GZ]

Angenommen - Adopté

[VS]

Ziff. 1 Art. 100 Abs. 3 [GZ]

Antrag der Kommission [GZ]

... Bezugsprovision von 1 bis 2 Prozent ...

[VS]

Ch. 1 art. 100 al. 3 [GZ]

Proposition de la commission [GZ]

... une commission de perception fixée par l'autorité fiscale compétente à la hauteur de 1 à 2 pour cent ... [GZ]

[VS][GZ]

Angenommen - Adopté

[VS]

Ziff. 2 Art. 33 [GZ]

Antrag der Kommission [GZ]

Abs. 3-5 [GZ]

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Abs. 6 [GZ]

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates [GZ]

(die Änderung betrifft nur den französischen Text)

[VS]

Ch. 2 art. 33 [GZ]

Proposition de la commission [GZ]

Al. 3-5 [GZ]

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Al. 6 [GZ]

L'AFC fixe avec les cantons de manière uniforme, d'une part, comment notamment le 13e salaire ... pris en compte et, d'autre part, quels sont les éléments déterminants pour le calcul du taux de l'impôt. L'AFC fixe aussi ... [GZ]

[VS] [GZ]

Angenommen - Adopté

[VS]

Ziff. 2 Art. 33c [GZ]

Antrag der Mehrheit [GZ]

Streichen

[VS]

Antrag der Minderheit [GZ]

(Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini, Schelbert)[GZ]

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

[VS]

Ch. 2 art. 33c [GZ]

Proposition de la majorité [GZ]

Biffer

[VS]

Proposition de la minorité [GZ]

(Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini, Schelbert)[GZ]

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

[VS]

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit [GZ]

Adopté selon la proposition de la majorité

[VS] [PAGE 2085]

Ziff. 2 Art. 36 Abs. 2 [GZ]

Antrag der Kommission [GZ]

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

[VS]

Antrag Müri [GZ]

Festhalten

Schriftliche Begründung [GZ]

Der Ständerat hat am 20. September 2016 mit 15 zu 25 Stimmen für einen pauschalen Gewinnungskostenabzug für Künstlerinnen und Künstler von nur gerade 35 Prozent votiert. Dies ist zu wenig, und der Entscheid basierte auf einer falschen Annahme. Die Realität zeigt, dass die effektiven Gewinnungskosten von Künstlerinnen und Künstlern für Konzerte und Festivalauftritte, bedingt durch enorme Produktionsaufwände, Reisen, Technik, Lichtshows, Crew, Catering usw., im Durchschnitt bei über 50 Prozent liegen. Auftritte von grossen Headlinern wie Coldplay oder Rolling Stones sind in der Schweiz Ausnahmefälle. Darum darf die Höhe des Gewinnungskostenabzugs nicht an dieser Handvoll Bands gemessen werden. Damit werden Hunderte von Künstlerinnen und Künstlern, die kaum mehr als 10 000 Franken Gage fordern können, bestraft. Im Ständerat wurde argumentiert, dass mit 50 Prozent Gewinnungskostenabzug ausländische gegenüber inländischen Bands bessergestellt wären. Schweizer Bands werden mit 50 Prozent nicht schlechter gestellt als ausländische, da Schweizer Bands meistens als juristische Personen auftreten und somit nur Einkommenssteuern auf den ausbezahlten Löhnen abführen. Die gesamten Produktionsaufwände werden über die juristische Person abgerechnet. Zudem haben Schweizer Bands bedeutend tiefere Gewinnungskosten. Es ist hinlänglich bekannt, dass Steuerbehörden in verschiedenen Kantonen bereits heute freiwillig pauschale Gewinnungskostenabzüge von bis zu 50 Prozent akzeptieren. Im europäischen Ausland können Bands viel höhere Einnahmen bei zum Teil tieferen Einkommenssteuern generieren. Darum ist es für Schweizer Veranstalter wichtig, dass die Rahmenbedingungen attraktiv sind. Andernfalls verzichten internationale Bands vermehrt auf Auftritte in der Schweiz, mit entsprechend negativem Einfluss auf die ganze Wertschöpfungskette, Arbeitsplätze und schlussendlich auch auf die Quellensteuereinnahmen. Oder die Schweizer Veranstalter müssen die zu hohen Steuern durch die Forderung der Bands nach entsprechend höheren Gagen selber berappen, was zu einem massiven Wettbewerbsnachteil gegenüber den Veranstaltern im Ausland führt. Damit schweizweit faire Spielregeln für alle gelten und die Schweizer Veranstalter gegenüber der internationalen Konkurrenz nicht benachteiligt werden, befürwortet die SMPA einen pauschalen Gewinnungskostenabzug für Künstlerinnen und Künstler von 50 Prozent der Bruttoeinkünfte im Bundesgesetz. 35 Prozent Gewinnungskosten entsprechen eindeutig nicht der heutigen Realität.

[VS]

Ch. 2 art. 36 al. 2 [GZ]

Proposition de la commission [GZ]

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

[VS]

Proposition Müri [GZ]

Maintenir