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preparatory:AB 208488

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion · 2016-12-07

Wortprotokoll

Der Minderheit II geht es um die Frage, in welchen Fällen die Meldepflicht überhaupt zur Anwendung kommt. Wir haben jetzt in den Absätzen 2 bis 4 bestimmt, um welche Fälle es insgesamt geht. Wir haben gesagt, es gehe um Berufsgruppen, Tätigkeitsbereiche oder Wirtschaftsregionen mit überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit. Das bedeutet, dass wir hier doch von einem erheblichen Teil der Arbeitnehmerschaft in den Bereichen Bau, Detailhandel und Gastronomie sprechen. Das dürfte sicher eine fünfstellige Zahl von Menschen sein.

Absatz 5 sagt nun, in welchen Fällen die Meldepflicht für diese Menge, die ich jetzt erwähnt habe, nicht gilt. Zunächst geht man vom Begriff der offenen Stelle aus. Nach einer Diskussion in der Kommission ist klargeworden, dass "offene Stelle" nicht nur Stellen meint, die über anonyme Plattformen, Inserate oder ähnliche Mittel ausgeschrieben werden, sondern jede Stelle, die durch einen anderen Menschen besetzt wird. Wenn ich also in meiner Anwaltskanzlei eine neue Sekretärin suche, ohne das auszuschreiben, und jemanden anstelle, den ich kenne, geht es da auch um eine offene Stelle, die unter die Meldepflicht fallen würde. Das hätte nun zur Folge - das ist die Motivation der Minderheit II -, dass das, wie der Kommissionssprecher richtig gesagt hat, zu absurden Resultaten führen könnte, und zwar im Normalfall. Wäre z. B. meine Schwester in einem kaufmännischen Beruf tätig, der eine überdurchschnittliche Arbeitslosigkeit hat, könnte ich sie nämlich nicht anstellen, ohne vorher das Meldeverfahren durchzuführen.

Die Minderheit II möchte, dass all diese Fälle ausgenommen werden, in denen die Nationalratslösung im Ergebnis dazu führen würde, dass ein nichtarbeitsloser Schweizer oder eine nichtarbeitslose Schweizerin gegenüber arbeitslosen Schweizerinnen und Schweizern oder Inländern privilegiert würde. Das ist nicht das Ziel der Gesetzgebung.

Mit Befriedigung habe ich jetzt vom Kommissionssprecher gehört, welche Lösungen, welche Fälle als absurd zu bezeichnen sind und bei welchen wir vom Bundesrat erwarten, dass er sie in Absatz 6 ausnimmt. Ich wiederhole gerne, was er gesagt hat: In Fällen von Verwandten, Nachbarn, Bekannten, aber auch von Personen, die im Büro des Arbeitgebers vorsprechen - und auch von Personen, die, wie ich annehme, dem Arbeitgeber telefonieren -, in all diesen Fällen würde dann vom Bundesrat erwartet, dass gemäss Absatz 6 eine Ausnahme von der Meldepflicht bestehen würde.

Wenn die Frau Bundesrätin diese Interpretation, die eine pragmatische Interpretation ist, bestätigt, dann könnte ich mir vorstellen, dass die Vertreter der ehemaligen Minderheit I, deren Anliegen hier die Entlastung der Arbeitnehmer von absurden Verfahren ist, sich hier der Stimme enthalten würden, obwohl sie Teil der Minderheit II sind.