preparatory:AB 20850
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-03-05
Wortprotokoll
Bei Artikel 58 geht es um Berichtigungen nach der Schlussabstimmung. Zu Absatz 3: Die Mitteilung über jede allerkleinste formelle Berichtigung - Verweise in Fussnoten von Gesetzestexten und Ähnliches - an die Mitglieder der Bundesversammlung führt zu einer unnötigen Papierflut. Daher sagen wir in Absatz 3, es genüge eine Mitteilung über "wesentliche" Berichtigungen, wobei die noch auszuarbeitende Verordnung der Bundesversammlung dann zur ganzen Redaktionsproblematik Kriterien für die Definition des Begriffes "wesentlich" festlegen kann.