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Engler Stefan · Ständerat · 2016-12-08

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · CVP-Fraktion · 2016-12-08

Wortprotokoll

Ich nehme mit meinem Antrag die Frage auf, wann eine Anlage der Plangenehmigungspflicht unterliegen soll und wann nicht.

Die Kommission hat entgegen dem Bundesrat das Konzept dafür geändert. Die Kommission sieht mit ihrem Antrag vor, dass alle Starkstromanlagen mit einer Spannung von über 36 Kilovolt, die neu erstellt oder abgeändert werden, ein Plangenehmigungsverfahren durchlaufen müssen. In Absatz 7 - man muss Absatz 1 zusammen mit Absatz 7 lesen - will die Kommission, dass der Bundesrat zusätzliche Vorhaben für Anlagen, selbst für solche, die unter der 36-Kilovolt-Grenze liegen, einer Plangenehmigungspflicht unterstellen können soll, wenn bestimmte Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Wo liegt der Unterschied zwischen der bundesrätlichen Fassung und der Fassung der Kommission? Entgegen der bundesrätlichen Fassung könnten für Anlagen auf den Netzebenen 1 und 3 keine Ausnahmen gemacht werden, selbst dann nicht, wenn sie von untergeordneter Bedeutung wären. Der Bundesrat selbst hatte in seinem Vorschlag für Absatz 7 dafür Ausnahmen vorgesehen. Ich möchte dem Bundesrat diese Möglichkeit zurückgeben, nämlich auch bei Anlagen auf den Netzebenen 1 und 3, wenn sie von untergeordneter Bedeutung sind, vorzusehen, dass diese nicht ein Plangenehmigungsverfahren durchlaufen müssen. Das hat viel mit Verfahrenseffizienz zu tun und auch mit dem Gebot der Beschleunigung. Ich habe nicht verstanden, ob allenfalls auch ein Versehen der Kommission vorliegt und sie womöglich vergessen hat, den zweiten Halbsatz von Absatz 7 der Fassung des Bundesrates zu übernehmen, oder ob sie wirklich ganz bewusst auf diese Ausnahme verzichten wollte, nämlich auf den Netzebenen 1 und 3 Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht vorsehen zu können.

Ich möchte Sie bitten, das Gebot der Verfahrensbeschleunigung und auch der Verfahrenseffizienz zu beachten und Artikel 16 Absatz 1 entsprechend zu ergänzen mit dem Schlusssatz der bundesrätlichen Fassung von Artikel 16 Absatz 7. Man erreicht damit, dass der Bundesrat auch Anlagen auf den Netzebenen 1 und 3 von der Plangenehmigungspflicht ausnehmen kann. Das entspricht dem bundesrätlichen Konzept. Wir haben vorhin darüber abgestimmt. Man kann das jetzt hier nochmals korrigieren.