Lexipedia

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2016-12-14

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2016-12-14

Wortprotokoll

Das Handelsregister ist ja zusammen mit dem Grundbuch eigentlich der wichtigste rechtliche Brückenpfeiler des privaten Wirtschaftsverkehrs. Das heisst, und das muss man sich immer wieder vor Augen halten: Jedermann kann über das Internet die Handelsregistereinträge von rund 600 000 erfassten Unternehmen einsehen, und zwar gratis und voraussetzungslos. Heute ist es so, dass jeder Kanton ein eigenes Handelsregister führt. Es gibt kein gesamtschweizerisches Handelsregister.

Nun hat die Eidgenössische Expertenkommission für das Handelsregister bereits vor sechs Jahren, im Jahr 2010, festgestellt, dass das geltende Recht die Bedürfnisse der Benutzerinnen und Benutzer des Handelsregisters nicht mehr genügend abdeckt. Die Expertenkommission hat auf dieser Grundlage eine Vision zur Zukunft des schweizerischen Handelsregisterwesens entwickelt, und aus dieser Vision leiten sich nun die beiden Grundsatzziele dieser Revision ab, nämlich: Wir möchten erstens die Gesetzmässigkeit, die Rechtsgleichheit und die Übersichtlichkeit stärken. Wir wollen zweitens die Qualität und die Aktualität der Personendaten im Handelsregister verbessern.

Zum ersten Ziel: Die Bestimmungen des Obligationenrechts über das Handelsregister sind seit 1937 nie mehr grundsätzlich revidiert worden. Sie sind auf Gesetzesstufe äusserst knapp gehalten und zum Teil eben auch lückenhaft. Nun ist die Beständigkeit eines Gesetzes im Grunde ja eigentlich etwas sehr Positives. Über die Jahre wurden aber immer mehr auch wichtige Fragen auf Stufe der Handelsregisterverordnung geregelt. Bei der Totalrevision der Verordnung im Jahr 2007 wurde klar, dass verschiedene Regeln auf Gesetzesstufe geregelt werden müssen und ins OR gehören. Die heutige Vorlage holt dies nun nach, und dabei werden diese Bestimmungen wo nötig im Lichte der Rechtsprechung, aber auch im Lichte der Erfahrungen in der Praxis angepasst.

Im Rahmen dieser Anpassungen hatte der Bundesrat zwei weitere Anliegen vor Augen: Einerseits schlägt der Bundesrat gewisse Erleichterungen für Gesellschaften vor; ich nenne hier zum Beispiel die Abschaffung der sogenannten Stampa-Erklärung als separaten Beleg und die Vereinfachung bei der Abtretung von GmbH-Stammanteilen bei bestehenden Gesellschaften. Andererseits ist für den Bundesrat die Zeit nun reif, die Bestimmungen zur Gemeinderschaft im ZGB aufzuheben. Übrigens: Schon Eugen Huber hatte Anfang des 20. Jahrhunderts die Gemeinderschaft als veraltet empfunden. Heute wird sie praktisch nicht mehr gebraucht; ich komme auf diese Frage in der Detailberatung zurück.

Im Ständerat wurde nicht ganz zu Unrecht gesagt, dass diese beiden Anliegen etwas quer in der heutigen Vorlage stehen. Ich möchte dazu folgende Bemerkung machen: Der Vorentwurf ist als sehr ambitionierte und breite Modernisierungs- und KMU-Erleichterungsvorlage in die Vernehmlassung gegangen. Angesichts der zum Teil negativen Reaktionen haben wir die Vorlage dann aber bedeutend redimensioniert und auf ihre unbestrittenen Punkte konzentriert.

Ich komme jetzt noch zum zweiten Ziel der Revision, nämlich zur Verbesserung der Personendaten. Das Problem ist Ihnen ja aus der Grundbuchvorlage bereits bekannt. Im Rahmen der Grundbuchvorlage war die Notwendigkeit eines Identifikators zur Lösung dieses Problems unbestritten. Der Nationalrat hat die Vorlage in der Sommersession, also im Juni 2016, aber an den Bundesrat zurückgewiesen mit dem Auftrag, statt der AHV-Versichertennummer einen neu zu schaffenden sektoriellen Personenidentifikator vorzusehen.

Genau einen solchen sektoriellen Identifikator schlägt Ihnen der Bundesrat auch für das Handelsregister, also für die Vorlage, die Sie heute beraten, vor. Man muss sich das etwa so vorstellen: Zunächst wird eine neue, zentrale Personendatenbank geschaffen. Die Personendatenbank ermöglicht es, mithilfe der AHV-Versichertennummer die jeweilige Person eindeutig zu identifizieren. Die zweifelsfreie Identifikation von Personen wird die Qualität und die Aktualität der im Handelsregister geführten Personendaten stark verbessern.

Wie erwähnt wird im Handelsregister also ein sogenannter sektorieller Personenidentifikator eingeführt. Dieser lässt keine Rückschlüsse auf die AHV-Versichertennummer zu und dient damit auch dem Datenschutz. Das ist natürlich ganz zentral. Zudem wird die AHV-Versichertennummer auch nicht öffentlich. Sie wird auch den kantonalen Handelsregisterämtern nicht bekanntgegeben. Diese Regelung, das wurde bereits erwähnt, wurde in Absprache mit dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten erarbeitet. Somit wird der Informationssicherheit und dem Datenschutz im Interesse unserer Bürgerinnen und Bürger besondere Beachtung geschenkt.

Wie gesagt, ich komme in der Detailberatung auf die beiden Minderheitsanträge zurück, sowohl was den Schwellenwert für die Eintragungspflicht - das haben Sie vorhin bereits zum Teil diskutiert - als auch was die Frage der Gemeinderschaften anbelangt. [GZ]

Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten.