Vogt Hans-Ueli · Nationalrat · 2016-12-14
Vogt Hans-Ueli · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2016-12-14
Wortprotokoll
Gestatten Sie mir einige Bemerkungen zu Artikel 931 und insbesondere zur Schwelle. Zunächst einmal muss man sagen - es ist bereits gesagt worden -, dass es sehr wohl eine Erleichterung für die KMU bedeutet, wenn sie sich gegebenenfalls nicht eintragen müssen. Denn mit der Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister ist nicht nur die erstmalige Eintragung verbunden, sondern es ist auch die Pflicht damit verbunden, die Eintragung aktuell zu halten. Wer also etwa sein Domizil wechselt, seinen Namen ändert, der muss sich, neben allem, was mit einem solchen Wechsel verbunden ist, auch noch um die Aktualität der Handelsregistereintragung kümmern. Das ist, auf Neudeutsch gesagt, ein zusätzlicher "hassle". Das hat sehr wohl mit genau dem zu tun, wovon wir KMU befreien wollen.
Ein weiterer Punkt: Es ist nicht so, dass Geschäftspartner und Gläubiger von Einzelunternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, völlig hilflos und unwissend diesen Unternehmen gegenüberstehen. Die Idee hinter der Handelsregister-Eintragungspflicht ist natürlich, dass derjenige, der einem nichteintragungspflichtigen Rechtssubjekt gegenübersteht, sich individuell, durch persönlichen Kontakt über dessen Vermögensverhältnisse und andere Verhältnisse informiert. Erst wenn das nicht mehr möglich ist, wenn also ein standardisierter Gläubigerschutz nötig ist, besteht die Eintragungspflicht. Dieser Gedanke steht auch hinter der Rechnungslegungspflicht. Darum ist es sehr wohl so - das hatten die Väter des Obligationenrechts von 1936 sehr wohl erkannt -, dass eine Parallele zwischen Rechnungslegungspflicht und Handelsregister-Eintragungspflicht besteht. Gemeinsam ist beiden die Frage, ab welchem Moment der Gläubigerschutz standardisiert sein und es nicht mehr auf die individuellen Kontakte zwischen Geschäftspartnern ankommen soll.
Ein weiterer Punkt: Wenn hier von Gläubigerschutz die Rede ist, von Transparenz usw., sollte man sich auch überlegen, was denn Transparenz und Gläubigerschutz im Fall eines Einzelunternehmers, der eingetragen ist, bedeuten. Da gibt es nichts über die Haftungsverhältnisse einzutragen. Es gibt keine mithaftenden Gesellschafter, über die Dritte [PAGE 2199] vielleicht Auskunft möchten. Über die einzige interessierende Frage, nämlich wie die Vermögensverhältnisse des Betreffenden sind, gibt das Handelsregister ohnehin keine Auskunft. Der Gedanke, Publizität hinsichtlich Haftung zu schaffen, ist im Fall eines Einzelunternehmens ganz einfach belanglos.
Ähnliches gilt, was die Vertretungsverhältnisse betrifft. Ein Einzelner hat keine Organe. Er hat keine anderen Gesellschafter, die ihn mitvertreten können. Also auch hier zeigt sich: Er kann zwar Prokuristen eintragen lassen, die ganzen Überlegungen hinter dem Handelsregister spielen aber bei Einzelunternehmen einfach eine viel geringere Rolle.
Ein weiterer Punkt: Es ist das Internet angesprochen worden. Die heutigen Möglichkeiten, sich über das Internet Informationen zu beschaffen, sind gerade ein Grund, die Anforderungen für eine Handelsregister-Eintragungspflicht zu reduzieren. Das Bedürfnis nach einer staatlich geführten, standardisierten Informationsdatenbank ist mit all den Informationsmöglichkeiten, die heute bestehen, gerade geringer. Es ist also nicht so, dass das Internet dieses Bedürfnis erhöhen würde, sondern es senkt es im Gegenteil, weil heute jeder über jeden alles erfahren kann.