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Metzler Ruth · Bundesrat · 2002-03-06

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2002-03-06

Wortprotokoll

Aus meiner Sicht ist diese Ergänzung überflüssig, wie dies der Kommissionssprecher bereits sagte, weil eben der Richter bei der Bestimmung des Schadenersatzes ohnehin alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigen muss - ich verweise auf Artikel 43 Absatz 1 des Obligationenrechtes - und weil nur jene Heilungskosten zu ersetzen sind, die nach Treu und Glauben angefallen sind. Aber ich opponiere nicht, falls man das hier ausdrücklich festhalten möchte.