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preparatory:AB 209527

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2016-12-14

Wortprotokoll

Ich bitte Sie, hier der Minderheit Ihrer Kommission und damit dem Bundesrat zu folgen. Wenn Sie noch einmal den Zweckartikel anschauen, Artikel 1 Absatz 1, sehen Sie, dass es dort heisst: "Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Kundinnen und Kunden ..." Das ist sozusagen die Marschrichtung dieses Gesetzes. Hier sehen wir ja nicht eine grundsätzliche Umkehr in allen Fällen vor, sondern in den angeführten Fällen hat der Anbieter dann eben zu beweisen, dass er keine falschen Angaben gemacht hat. Ich denke, dass dieser Artikel insbesondere auch präventiv wirkt und bei solchen Angaben entsprechend zur Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht aufruft und dazu, die Angaben zu überprüfen.

Grundsätzlich ist der Kunde in der schwächeren Position, und es ist eigentlich Aufgabe des Gesetzgebers, den Schwachen zu schützen. In diesem Fall machen wir das mit diesem zusätzlichen Satz in Artikel 72 Absatz 1. Ich glaube, es macht Sinn, es entspricht dem Charakter und dem Zweck des Gesetzes.

Ich bitte Sie, der Minderheit und damit dem Bundesrat zu folgen.

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