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Leuthard Doris · Bundesrat · 2016-12-14

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2016-12-14

Wortprotokoll

Ich möchte zu Artikel 36e vielleicht noch eine juristische Klärung zu Protokoll geben. Für den Bestandesschutz für Flughäfen und den Umgang mit dem Moorschutz gibt es weitgehende Vorarbeiten im Rahmen des SIL 2 für den Flughafen Zürich; das war dort schon lange eine Diskussion. Aus Sicht der zuständigen Fachstellen in meinem Departement erscheint es legitim und konsequent, eine solche Bestimmung im Luftfahrtgesetz vorzusehen. Deshalb können Bundesrat und Verwaltung dem Antrag der Mehrheit zustimmen.

Ich möchte klar darlegen, dass sich diese Bestimmung nur auf die beiden Landesflughäfen Zürich und Genf beziehen kann. Dieses Präjudiz wird also nur im Hinblick auf diese beiden Infrastrukturen und ihr Verhältnis zum Moorschutz zum Tragen kommen. Es ist auch so, dass heute bestehende gesetzliche Konkretisierungen zum Thema Moorschutz sehr rudimentär sind und viele Fragen in der Praxis eben auch durch die Praxis und dann sehr oft durch die Gerichte geklärt werden müssen. Insofern ist diese Spezialregelung im Luftfahrtgesetz auf Ebene eines Bundesgesetzes zu begrüssen; sie schafft vor allem Rechtssicherheit, weil das doch eine sehr planungsintensive Aufgabe ist.

Wir sind auch der klaren Ansicht, dass Artikel 36e verfassungskonform ist, weil er sich auf die Übergangsbestimmung von Artikel 24sexies Absatz 5a der Bundesverfassung stützt. Wir sind auch der Meinung, dass eine verfassungskonforme Ausgestaltung des Moorschutzes sowieso die Vorgaben der Bundesverfassung in der Eigentumsgarantie, im Vertrauensschutz, aber auch von Artikel 87 bezüglich der Luftfahrt zu berücksichtigen hat. Mit der Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Vorgaben ist dann primär der Gesetzgeber betraut. Auch das scheint uns deshalb korrekt zu sein. Wir gehen nicht davon aus, dass damit der Moorschutz oder überhaupt das Natur- und Heimatschutzgesetz ausgehebelt oder geschwächt würden.