Humbel Ruth · Nationalrat · 2016-12-14
Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · CVP-Fraktion · 2016-12-14
Wortprotokoll
Mit der Motion "Praxistaugliche Zulassung der Pflegeheime als Leistungserbringer" verlange ich eine Gesetzesanpassung, damit Pflegeheime ihre kassenpflichtigen Leistungen selbstständig vollumfänglich zulasten der Krankenversicherer abrechnen können und Pauschalierungen der Leistungen möglich sind. Es geht darum, dass Leistungen - insbesondere auch Materialien - pauschaliert abgerechnet werden können und nicht nach Einzelleistungstarif. Es geht also um Bürokratieabbau und um eine Entlastung der Heime von unnötigem administrativem Aufwand.
Die Antwort des Bundesrates ist rein formaljuristisch und nicht lösungsorientiert. Immerhin wird ein gewisser Handlungsbedarf erkannt, indem der Bundesrat schreibt, dass die Frage der Abrechnung von Material bei der Pflege von verschiedener Seite eingebracht worden sei. Das Bundesamt für Gesundheit führe derzeit mit den betroffenen Verbänden Diskussionen, in denen die Praxis bezüglich der Vergütung des Pflegematerials in der ambulanten Krankenpflege und in der Heimpflege analysiert werde. Mir ist nicht bekannt, dass diese Gespräche zu einer Lösung geführt hätten - vielleicht hören wir dazu etwas von Gesundheitsminister Berset.
Das Bundesamt für Gesundheit und Tarifsuisse scheinen sich aber auf den Standpunkt zu stellen, dass diese Leistungen von den Heimen nicht selbstständig und pauschaliert, sondern nach Einzelleistungstarifen nach Aufwand, eben nach der Mittel- und Gegenständeliste (Migel), und die ärztlichen Leistungen von den Ärzten nach Tarmed in Rechnung zu stellen sind. Zudem soll Pflegematerial - Verbrauchsmaterial und Produkte der Migel - gemäss rechtlicher Auslegung nicht zusätzlich vergütet werden können bzw. sollte nur dann gegenüber der Krankenversicherung verrechenbar sein, wenn es durch die Bewohnerinnen und Bewohner selbst, das heisst ohne die Hilfe des Pflegepersonals, angewendet wird.
Gemäss Artikel 39 Absatz 3 KVG haben die Pflegeheime ein umfassendes Leistungsangebot anzubieten, das heisst nebst den eigentlichen Pflegeleistungen durch Fachpersonal auch alle medizinischen Nebenleistungen. Artikel 50 KVG wird aber widersinnigerweise so interpretiert, dass Pflegeheime nur die eigentlichen Pflegeleistungen selbstständig verrechnen können, nicht aber die weiteren notwendigen Nebenleistungen wie ärztliche Versorgung, Migel-Produkte, Medikamente, paramedizinische Leistungen und medizinische Laborleistungen. Diese Gesetzesinterpretation ist realitätsfremd, patientenfeindlich, bürokratisch und kostentreibend. [PAGE 2220] Pflegeheime, welche gezwungen worden sind, vom bisherigen bewährten Pauschalverrechnungssystem auf Einzelverrechnung zu wechseln, mussten für diese nutzlose Bürokratieübung mehrere Stellen schaffen. Das sind Mehrkosten ohne Mehrwert und ohne Nutzen für Patientinnen und Patienten.
Die Pflegeheime müssen neben den Pflegeleistungen alle kassenpflichtigen Leistungen, welche die Patienten im Pflegeheim beanspruchen, selbstständig verrechnen können, und eine Pauschalierung der Leistungen muss wie im akutstationären Bereich möglich sein. Ich bitte Sie daher, der Motion zuzustimmen.