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Luginbühl Werner · Ständerat · 2016-12-15

Luginbühl Werner · Ständerat · Bern · Fraktion BD · 2016-12-15

Wortprotokoll

Die grenzüberschreitende Kapazität des Übertragungsnetzes ist physikalisch bedingt begrenzt. Überschreitet die Nachfrage die verfügbare Kapazität, treten also Engpässe auf, kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Von den Auktionen ausgenommen sind aufgrund der geltenden Gesetzgebung Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen wurden. Ebenfalls ausgenommen nach Gesetz sind Stromlieferungen an Endverbraucher in der Grundversorgung und aus erneuerbaren Energien, inklusive Wasserkraft. Für diese besteht ein Vorrang. Um diese Vorränge geht es in der vorliegenden Vorlage.

Die Elcom trat mit dem Hinweis an die UREK-SR heran, dass die Gesamtheit der potenziell vorrangigen Lieferungen die Kapazitäten des grenzüberschreitenden Übertragungsnetzes übersteige, was die Systemstabilität gefährde. Die UREK-SR beschloss am 28. April 2015, eine parlamentarische Initiative einzureichen. Am 22. Juni 2015 hat die UREK-NR dem Vorhaben zugestimmt. Anschliessend wurde ein erster Entwurf ausgearbeitet. Im Oktober 2015 wurden erneut Vertreter der Elcom angehört. Am 17. November 2015 hat die UREK-SR die Vorlage zuhanden der Vernehmlassung verabschiedet. Das Initiativbegehren wurde in der Vernehmlassung grossmehrheitlich gutgeheissen. Gestützt auf die Vernehmlassung wurden Vorlage und Bericht überarbeitet. Am 1. September 2016 hat die UREK-SR die Vorlage einstimmig verabschiedet und dem Bundesrat zur Stellungnahme weitergeleitet. Am 9. November 2016 hat der Bundesrat zur Vorlage Stellung genommen. Er unterstützt sie vorbehaltlos und beantragt Annahme.

Die Vorlage sieht zusammengefasst folgende Anpassungen vor: Sie streicht Vorränge zugunsten der Grundversorgung und der erneuerbaren Energien. Beide Vorränge sind europaweit einzigartig und gelten als systemfremd. Sie würden sich deshalb auch kaum in ein Kooperationsabkommen aufnehmen lassen. Der Vorrang zugunsten der langfristigen Verträge soll hingegen beibehalten werden. Er soll dereinst durch das Stromabkommen in ein europarechtlich konformes Abgeltungssystem überführt werden.

Die Aufhebung der zwei Vorrangprivilegien ändert wenig am Status quo. Warum? Weil die Vorränge für Lieferungen in die Grundversorgung im Interesse der Netzstabilität gar nie gewährt wurden. Man könnte damit auch sagen, dass wir mit dieser Revision das Gesetz an die bisherige Praxis heranführen. Die Vorlage räumt allerdings ausdrücklich einen Vorrang für Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken ein. Dies trägt zur Klärung der Rechtslage bei. Erstens verfügen die Kraftwerkbetreiber damit über eine klare Anspruchsgrundlage, zweitens wird auch der Umfang des Anspruchs definiert.

Zusammengefasst: Die aktuelle Regelung zu den Vorrängen birgt im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz eine potenzielle Gefahr für die Netzstabilität. Dies musste die Kommission zur Kenntnis nehmen. Die Kommission hat auch mögliche Alternativen zu dieser Gesetzesrevision geprüft, kommt aber nach eingehenden Diskussionen zum Schluss, dass die beantragte Änderung das geeignete Mittel ist, die Netzstabilität sicherzustellen.

Die Kommission beantragt Ihnen deshalb einstimmig, auf das Geschäft einzutreten und es gemäss Vorschlag zu verabschieden.