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Gross Jost · Nationalrat · 2000-03-13

Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2000-03-13

Wortprotokoll

Ich bitte Sie im Namen der SP-Fraktion, sich der Mehrheit anzuschliessen. Die Kommission hat mit sehr grosser Mehrheit - mit 21 zu 1 Stimmen - diesem neuen Artikel zugestimmt, der eine rudimentäre Grundlage, nicht eine überdimensionierte, sondern eine minimale Grundlage für die Heilmittelhaftung schafft:

Es besteht eine Haftungslücke. Die Produktehaftpflicht - das wurde bereits eingestanden - schliesst Entwicklungsrisiken aus, das heisst, sie haftet nicht für Risiken, die während der Phase der klinischen Erprobung für die Pharmaindustrie objektiv nicht voraussehbar waren. Das ist nun aber gerade der häufigste Haftpflichtfall. In der Regel - ich würde behaupten, in 90 Prozent aller Fälle, wo Heilmittelschäden zu diskutieren sind - sind es effektiv Entwicklungsrisiken. Aus der Geschichte kennen wir den tragischen Fall des Arzneimittels Contergan. Das war ein Fall, der viele Länder beschäftigt hat, ein Fall, der viele Länder dazu gezwungen hat, diese Haftungslücke durch eine besondere Norm zu schliessen, weil hier das Entwicklungsrisiko voll auf den Patienten durchgeschlagen hat.

Es gibt zwei ganz wesentliche Widersprüche, die wir im Heilmittelgesetz bestehen lassen, wenn wir diese Lücke nicht schliessen. Der erste Widerspruch ist, dass wir im Rahmen der klinischen Erprobung eine volle Entschädigungspflicht für Risiken - auch für Entwicklungsrisiken - haben, die im Bereich der klinischen Erprobung auftreten. Ich verweise Sie auf Artikel 53 Absatz 1 Litera b HMG. Warum soll während der Phase der klinischen Erprobung weitergehend gehaftet werden als nach der Zulassung des Heilmittels durch die zuständige Behörde?

Ein weiterer Widerspruch: Wir haben nach der bundesrätlichen Fassung in Artikel 80 HMG eine Institutshaftung, eine Haftung des zuständigen Organs, die auf das Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes verweist. Das Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes sieht in diesem Bereich eine Kausalhaftung vor.

Damit könnte es ähnlich wie bei der Gen-Lex so sein, dass der Bund über die Institutshaftung subsidiär für das Institut weitergehend, also nach einem schärferen Massstab, haftet als die Pharmaindustrie, die das Medikament in Umlauf gebracht hat. Es darf und kann doch nicht sein, dass der Bund über die Haftung des Institutes unter Umständen stärker haftet als die Pharmaindustrie, die diese Produkte in Umlauf bringt.

Dieses Gesetz dient nach dem ausdrücklichen Zweckartikel, Artikel 1, auch und prioritär dem Patientenschutz. Aber die Internalisierung dieser Entwicklungsrisiken in eine Haftungsbestimmung ist auch ein urliberales Anliegen. Es kann nicht sein, dass die Entwicklungs- und Forschungsrisiken auf diese Art und Weise auf die Allgemeinheit, vielleicht auf den Bund, aber sicher auf den Patienten und die Patientin überwälzt werden.

Es ist keineswegs so - wie hier der Eindruck erweckt wird -, dass andere Staaten das nicht tun. Natürlich hat nicht jeder Staat eine scharfe Kausalhaftung, aber wenn Sie beispielsweise die Regelung von Deutschland betrachten, wo es ein eigenes Spezialgesetz für solche Fälle gibt, dann sehen Sie, dass Deutschland sehr viel weiter geht, indem beispielsweise auch eine Beweislastumkehr und andere Bestimmungen zugunsten des Patienten bestehen. Deshalb ist das, was wir hier ganz bescheiden erreichen wollen, im Grunde genommen eine Anfrage an den Bundesrat, diese Haftungsregel, die im ganzen Gesetz kongruent ist, zu prüfen. Das strapaziert diesen Massstab überhaupt nicht.

Entscheiden Sie deshalb hier für einen wohlverstandenen Patientenschutz, wie er im Zweckartikel dieses Gesetzes ausdrücklich vorgesehen ist.