Jositsch Daniel · Ständerat · 2016-12-15
Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2016-12-15
Wortprotokoll
Die Standesinitiative Basel-Landschaft möchte verschiedene Anpassungen der Strafprozessordnung, namentlich in folgenden Bereichen: erstens betreffend die Teilnahmerechte, zweitens betreffend die Protokollierungsvorschriften und drittens betreffend die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft.
Die Strafprozessordnung ist seit 2011 in Kraft. Es gab bereits verschiedene Vorstösse mit dem Ziel, diese neue Strafprozessordnung einer erneuten Überprüfung und anschliessenden Revision zu unterziehen. Der Ständerat und der Nationalrat haben auf der Basis einer Motion der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (14.3383) entschieden, eine Gesamtüberprüfung der Strafprozessordnung, die bis Ende 2018 erfolgen soll, abzuwarten, bevor im Rahmen einer Gesamtevaluation und Gesamtanpassung die verschiedenen Bereiche, die in der Strafprozessordnung als fehlerhaft identifiziert worden sind, revidiert und angepasst werden sollen.
Dies ist der Grund, warum Vorstösse, die die Strafprozessordnung betreffen, grundsätzlich nicht angenommen werden. Vielmehr werden die jeweiligen Problembereiche im Rahmen dieser Gesamtevaluation betrachtet. Die einzige Frage, die sich hier stellt, ist die, ob die Nachbesserungen der Schweizerischen Strafprozessordnung tatsächlich dringlich sind, wie dies im Titel zum Ausdruck kommt, und ob es also notwendig ist, noch vor dieser Evaluation etwas zu unternehmen.
Zum einen ist die Kommission der Ansicht, dass man selbst dann, wenn man nun sagen würde, die Sache sei dringlich, und deshalb dieser Initiative Folge geben würde, zeitlich nicht viel gewinnen würde. Zum andern ist die Kommission der Ansicht, dass die Dringlichkeit nicht gegeben ist und dass vor allem eben eine isolierte Lösung einzelner schwieriger Bereiche, die hier angesprochen werden, wenig Sinn machen würde. Insbesondere die Teilnahmerechte werfen verschiedene Fragen auf. Die Teilnahmerechte sind in ein austariertes Gesamtkonzept eingebettet, wo eben ein Gleichgewicht zwischen Verteidigungsrechten und Rechten der Anklagebehörde gewährleistet sein muss. Hier will man nicht einfach in einer Richtung an einer Schraube drehen, weil dann die Gefahr besteht, dass man die Balance verliert. [PAGE 1249]
Das heisst zusammengefasst, dass die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates zu folgendem Schluss gekommen ist: Erstens liegt keine Dringlichkeit vor. Zweitens ist es bei einzelnen Bereichen nicht ganz klar, in welche Richtung eine Revision gehen müsste. Deshalb ist es zwingend notwendig abzuwarten, bis eine Gesamtevaluation vorliegt.
Aus diesen Gründen beantragt Ihnen die RK-SR, dieser Initiative keine Folge zu geben, dies mit dem klaren Stimmenverhältnis von 11 zu 0 bei 1 Enthaltung.