Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2017-02-27
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2017-02-27
Wortprotokoll
Diese Motion will das Bürgerrechtsgesetz anpassen, und zwar so, dass schweizerisch-ausländischen Doppelbürgern, die für eine fremde Armee oder eine armeeähnliche, ideologisch motivierte Gruppierung gekämpft haben, also z. B. Dschihadisten, das Schweizer Bürgerrecht entzogen werden kann.
Der Kommissionssprecher hat es bereits gesagt: Nach heutigem Recht kann Doppelbürgern das Schweizer Bürgerrecht entzogen werden, wenn ihr Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist. Diese Bestimmung ist seit dem 1. Januar 1953 in Kraft. Ein fast identischer Wortlaut findet sich im revidierten Bürgerrechtsgesetz, das am 1. Januar 2018 in Kraft tritt. Sie können davon ausgehen, dass Sie genau diese Fragen bei der Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes auch schon diskutiert und dort auch definiert haben, dass z. B. Anhängern von extremistischen Gruppierungen, die im Ausland Gräueltaten begangen haben oder an ihnen beteiligt waren, mit dem bereits heute geltenden Recht das Schweizer Bürgerrecht entzogen werden kann. Das hat der Kommissionssprecher auch gesagt. Der Bundesrat hat im Juni letzten Jahres die Verordnung zum revidierten Bürgerrechtsgesetz verabschiedet und jetzt ebenfalls die Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2018 beschlossen. In dieser neuen Bürgerrechtsverordnung sind die Kriterien für den Entzug des Schweizer Bürgerrechts für Doppelbürger aufgelistet.
Ich denke, wenn Sie jetzt einmal schauen, was wir in die Verordnung hineingeschrieben haben, sehen Sie: Das kommt den Überlegungen, die in dieser Motion angestellt werden, eigentlich sehr nahe. Mit der Aufnahme von schweren Verbrechen im Rahmen von terroristischen Aktivitäten, gewalttätigem Extremismus oder organisierter Kriminalität wurden Tatbestände erfasst, die in direktem Zusammenhang mit dem Dschihadismus stehen. Damit wurden eben die tatbeständlichen Voraussetzungen für einen Entzug des Bürgerrechts auf Stufe Verordnung konkretisiert. Ich denke, Herr Ständerat Minder, das ist eigentlich genau das, was man brauchte. Sie haben ja bei der Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes gesehen, dass Sie nicht das Gesetz ändern müssen, sondern dass eben in der Verordnung die Tatbestände konkretisiert werden sollen, damit klarer ist, unter welchen Voraussetzungen das Schweizer Bürgerrecht entzogen werden kann.
Die Motion will eben, dass man das Schweizer Bürgerrecht schon dann entziehen kann, wenn ein Doppelbürger z. B. für eine fremde Armee freiwillig Dienst leistet. Das hat Herr Ständerat Caroni aufgelistet, das kann eben auch eine absolut normale Situation sein, in der ein Italiener, dieses Beispiel [PAGE 11] haben Sie genannt, in seinem Land Militärdienst leistet. Das ist ja auch nicht das, was Sie meinen, nehme ich einmal an.
Deshalb bin ich der Meinung, dass man mit der Änderung der Verordnung, die jetzt auch per 1. Januar 2018 in Kraft tritt, genau diesem Bedürfnis entspricht, dass man geklärt hat: Welche Voraussetzungen gelten? Welches sind die Straftatbestände, die für einen Entzug des Schweizer Bürgerrechts vorliegen müssen? Diese Konkretisierung ist erfolgt, und man hat eigentlich dem Anliegen dieser Motion Rechnung getragen, und somit ist diese auch erfüllt. Was die Motion aber noch zusätzlich will, geht weit über das hinaus. Da sprechen wir dann nicht mehr von Dschihadismus.
Das sind die Gründe, weshalb wir Ihnen beantragen, diese Motion abzulehnen.