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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2017-02-27

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2017-02-27

Wortprotokoll

Ich habe sehr viel Verständnis für die beiden Interpellationen. Ich bin mir bewusst - ich habe ja auch immer wieder Einzelfälle auf meinem Pult -, dass man, wenn man die Situation so sieht, den Impuls hat zu sagen: Da braucht es einen Selbsteintritt, es kann nicht sein, dass diese Person im Rahmen von Dublin ihr Verfahren in einem anderen Staat durchführen muss.

Gleichzeitig bitte ich Sie um Verständnis dafür - ich weiss nicht, ob mir das gelingt -, dass das SEM Ihre Fragen, Frau Ständerätin Maury Pasquier, nicht so beantworten konnte. Es gibt zur Frage, wann ein Selbsteintritt vorgenommen wird, eben gerade kein Schema. Es heisst nicht: schwanger, also Selbsteintritt. Es heisst nicht: soeben geboren, also Selbsteintritt. Das gibt es nicht, sondern es ist der Einzelfall zu berücksichtigen. Ich sage das jetzt nicht, um auszuweichen, aber es ist so, dass der Einzelfall angeschaut wird. Ich gebe Ihnen ein Beispiel: Ob eine, ich sage jetzt, schwangere Frau oder eine kranke Person im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Deutschland oder nach Bulgarien gebracht wird, ist einfach ein Unterschied.

Deshalb können wir nicht sagen, dass es bei einer Person in dieser Situation automatisch zu einem Selbsteintritt kommt. Das ist übrigens auch das Problem der Statistik. Da müssen wir ausweisen, warum eine Person in das betreffende Land zurückgebracht wurde. Da müssen wir aber auch ausweisen, bei welchen Personen es zu einem Selbsteintritt gekommen ist. Vielleicht war es eben so, dass man diese Person nicht in ein bestimmtes Land zurückgebracht hat. Oder es gab da halt keinen Vater; das haben wir auch schon gesehen. Es kann auch ein biologischer Vater da gewesen sein, aber keine Beziehung bestanden haben. Das sind die Schwierigkeiten.

Ich verstehe, dass Sie gerne ein paar handfeste Angaben hätten, um zu sagen, dass es in bestimmten Situationen zu einem Selbsteintritt kommt. Ich kann Ihnen das so nicht einfach beantworten. Wir befinden uns hier natürlich nicht im rechtsfreien Raum. Es gibt ja in der Dublin-III-Verordnung Artikel 16, der eben die humanitären Gründe näher umschreibt. Aber auch dort gibt es nicht einen Mechanismus, dass es automatisch zum Selbsteintritt kommt, wenn die Person in einer bestimmten Situation ist. Auch dort wird zum Beispiel gesagt, dass bei einer kranken Person abgeklärt wird, ob sie im betreffenden Dublin-Staat eine entsprechende Betreuung erhielte, und dass sie zurückgeführt wird, wenn sie sie erhält. Wenn diese medizinische Betreuung nicht gegeben ist, dann kann es zu einem Selbsteintritt kommen.

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes stimmt weitgehend mit den humanitären Gründen überein, wie sie in der Dublin-III-Verordnung umschrieben sind. Noch einmal: Dies betrifft aber nicht den einzelnen Fall, den man dann vor sich hat und der ganz schwierig zu beurteilen ist. Ich darf Ihnen sagen, dass ich deshalb in dauerndem Austausch mit dem SEM stehe, um das immer wieder zu überprüfen - wenn auch nicht die Einzelfälle, das mache ich nicht, in diese mische ich mich nicht ein. Geprüft wird, bei welchen Fallkonstellationen, in welchen Staaten, unter welchen Voraussetzungen - ob beispielsweise Familienmitglieder vorhanden sein müssen - erreicht werden kann, dass man das Familienleben schützt; das sind Ihre Fragestellungen, Frau Seydoux. Geprüft wird, wie erreicht werden kann, dass das Kind zu seinem Recht kommt, eine Beziehung zum Vater und zur Mutter zu haben; geprüft wird, wie man dieses Recht schützen kann. Das ist ein laufender Prozess, über den ich mit dem SEM im Gespräch bin. Aber ich kann vom SEM nicht verlangen, für bestimmte Situationen einen Automatismus vorzusehen. Das ist wahrscheinlich auch der Grund, weshalb wir die Statistik, die Sie gerne hätten, nicht liefern können. Ansonsten müssten wir immer wieder auch die einzelne Fallkombination darlegen, was eben für eine Statistik gerade ungeeignet ist.

Ich bitte Sie, die beiden Situationen, Dublin-Verfahren und Rücküberstellung an der Grenze, nicht zu vermischen; es sind zwei verschiedene Situationen. Im letzten Jahr - das wissen Sie - war die Zahl von Personen, die an der Südgrenze waren und kein Asylgesuch gestellt haben, hoch. Auch die Frau, von der Sie erzählt haben, war ja nicht im Asylverfahren; vielmehr befand sich diese Person hier in der Schweiz auf der Durchreise. So war es denn auch in der Kompetenz des Grenzwachtkorps, diese Rücküberstellung vorzunehmen. Doch wir haben selbstverständlich auch in dieser Situation an der Grenze, beispielsweise wenn eine unbegleitete minderjährige Person kein Asylgesuch stellt, eine grosse Verantwortung für ein Kind.

Letztes Jahr, als wir diese Situation in Como hatten, hat das Grenzwachtkorps zusammen mit dem SEM und dem UNHCR eine High-Level-Dialoggruppe gebildet. Sie haben das UNHCR beigezogen, um mit ihm zusammen wirklich die Handlungen, die das Grenzwachtkorps an der Grenze vornimmt, immer wieder zu überprüfen und die einzelnen [PAGE 22] Situationen anzuschauen. Mir war es ganz wichtig, dass wir hier das UNHCR beiziehen, weil wir gerade an der Grenze eine besondere Verantwortung für besonders verletzliche Personen, für Minderjährige, für Kinder haben. Ich habe mich kürzlich wieder mit Vertretern des UNHCR darüber unterhalten, wie es mit dieser Dialoggruppe läuft, was sie dort einbringen konnten.

Ich darf Ihnen versichern, wir versuchen wirklich, die Behörden, die hier ganz schwierige und verantwortungsvolle Entscheidungen fällen müssen, so zu unterstützen, aber auch zu überprüfen, ob sie dem gerecht werden, was wohl Sie und wir alle wollen: den Schutz der Kinder, den Schutz von verletzlichen Personen. Gleichzeitig wollen wir aber nicht einfach das Dublin-System ausser Kraft setzen und wollen deshalb möglichst keine Automatismen haben für das Selbsteintrittsrecht. Vielmehr wollen wir versuchen, dem Einzelfall in der spezifischen Situation gerecht zu werden.

Ich bin mir bewusst, dass Sie nach wie vor nicht ganz befriedigt sind. Ich bitte Sie einfach, hier dranzubleiben, allenfalls auch in der Kommission, wenn wir über diese Situationen sprechen. Ich bitte Sie, auch mit dem SEM immer wieder zu überprüfen, wie die Rechtsprechung aussieht, wie das Behördenverhalten aussieht und auch die Zusammenarbeit mit den Staaten. Sie wissen ja vom Tarakhel-Urteil, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in dieser Situation gesagt hat, dass es im Rahmen des Dublin-Verfahrens möglich ist, auch Familien mit kleinen Kindern nach Italien zurückzubringen, dass aber die spezifische Situation dort, wo diese Familien hingebracht werden, vorher abgeklärt werden muss. Das ist auch etwas, was das SEM systematisch macht.