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Abate Fabio · Ständerat · 2017-02-27

Abate Fabio · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2017-02-27

Wortprotokoll

Mit dieser Motion will man den Bundesrat beauftragen, den Straftatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Artikel 285 StGB zu verschärfen. Gefordert wird eine Freiheitsstrafe mit einem Strafrahmen von minimal einem und maximal fünf Jahren. Hier geht es um die Frage des Respektes gegenüber Behörden und Beamten, insbesondere Polizistinnen und Polizisten. Es ist unbestritten, dass der Respekt abnimmt. Gewalt und Drohungen haben dagegen zugenommen. Die Ereignisse des letzten Wochenendes hier in Bern sind ein Beispiel dafür.

Die Verurteilungen wegen Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte haben sich in den letzten Jahren verdreifacht. Deswegen will diese Motion den Straftatbestand in Artikel 285 StGB verschärfen. Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen; am 27. September 2016 hat der Nationalrat die Motion mit 92 zu 72 Stimmen bei 18 Enthaltungen angenommen.

Ihre Kommission ist sich des Problems bewusst. Sie hat zwei Standesinitiativen - einer Initiative des Kantons Bern (16.317) und einer des Kantons Tessin (14.301) -, die dasselbe Ziel verfolgen, Folge gegeben. Zwei andere Standesinitiativen, eine Initiative des Kantons Waadt (11.312) und eine des Kantons Genf (12.306), wurden sistiert. Ich erwähne auch noch die Petition des Verbandes Schweizerischer Polizeibeamter (10.2016), der Folge gegeben wurde. Aber die von dieser Motion vorgeschlagene Lösung ist nicht befriedigend. Das Strafgesetzbuch sieht Mindeststrafen nur bei besonders schweren Verbrechen vor, zum Beispiel bei Totschlag oder Vergewaltigung. In den meisten Fällen, auf die Artikel 285 StGB Anwendung findet, handelt es sich um Drohung oder einfache Körperverletzung, die grundsätzlich nur als Vergehen und Übertretungen bestraft werden können und die sich in Bezug auf das geschützte Rechtsgut auf einer wesentlich tieferen Ebene befinden. Zu beachten ist auch, dass das geschützte Rechtsgut bei Artikel 285 StGB die staatliche Autorität als solche ist. Die körperliche Integrität der Beamten wird hingegen durch die Strafbestimmungen zum Schutz von Leib und Leben geschützt. [PAGE 14]

Aus diesen Gründen sind wir der Auffassung, dass unter dem Aspekt des Rechtsgüterschutzes eine Mindeststrafe bei Artikel 285 StGB nicht angemessen ist. Mit einer Mindeststrafe würden die Beamtinnen und Beamten einen höheren strafrechtlichen Schutz als die übrigen Bürgerinnen und Bürger geniessen, was die Kommission als problematisch erachtet. Die Kommission ist überzeugt, dass sich jede Mindeststrafe am mildesten denkbaren Fall orientieren sollte. Sie ist entsprechend der Ansicht, dass im Anwendungsbereich von Artikel 285 StGB ein Jahr Freiheitsstrafe eine unverhältnismässig hohe Mindeststrafe bedeuten würde, da der mildeste denkbare Fall in diesem Zusammenhang die Geldstrafe ist.

Der Bundesrat sowie die Kommission betonen auch, dass es nicht sinnvoll ist, einen Straftatbestand gesondert zu behandeln und spezielle Bestimmungen vorzusehen. Die Kommission hat auf eigene Umsetzungsvorschläge verzichtet, denn sie ist der Meinung, dass diese Arbeiten am besten im Rahmen der Revision des Besonderen Teils des StGB vorgenommen werden sollten. Es geht um die Harmonisierung der Strafrahmen auf den Grundlagen des neuen Sanktionensystems, das von uns beschlossen worden ist. Aber diese Vorlage ist noch nicht verabschiedet worden. Man hat lange gewartet, und leider sind wir noch ohne Vorschläge. Trotz der Komplexität der Problematik werden ohne konkrete Lösungen immer wieder neue Vorstösse oder Standesinitiativen eingereicht werden. Der Druck wird zunehmen, und es ist nicht immer einfach, überzeugend zu erklären, warum ein bestimmter Vorschlag abzulehnen ist oder warum die Initiativen, denen Folge gegeben wurde, noch nicht konkretisiert worden sind.

Ich bitte Sie, die Motion abzulehnen. Sie, Frau Bundesrätin, bitte ich aber auch, uns zu erklären, wo wir mit den von mir erwähnten Arbeiten stehen.