Lexipedia

Engler Stefan · Ständerat · 2017-03-06

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · CVP-Fraktion · 2017-03-06

Wortprotokoll

Anknüpfend an das Votum von Herrn Kollege Noser möchte ich festhalten, dass sich die Politik anhand dieses Beispiels womöglich das erste Mal mit den Folgen der digitalen Wirtschaft zu befassen hat. Wir stehen ganz am Anfang und werden uns mit der Frage, inwieweit digitale Wirtschaftsbeziehungen Vertragsparteien nicht überfordern dürfen, noch vermehrt befassen müssen. Ich könnte mir vorstellen, dass sich im Online-Handel bald einmal auch die Frage stellen wird, inwieweit Händler, die diese Technologie benutzen, ihre Vertragsmacht gegenüber den Konsumenten und Konsumentinnen ausnützen können.

Es geht vorliegend nicht darum, die Online-Buchungsplattformen als solche schlechtzureden. Sie sind wichtig für die internationale Vermarktung und auch im Interesse der Konsumentinnen und Konsumenten, wenn sie einen schnellen Überblick über die Verfügbarkeit eines Hotelbettes und auch den entsprechenden Preis verschaffen. Ich glaube auch nicht, dass die Hotellerie etwas dagegen haben kann, für diese Dienstleistungen einen angemessenen Preis, sprich Kommissionen, zu bezahlen. Wo dann aber die Freude und auch die Akzeptanz aufhören, ist dort, wo aufgrund der besonderen Marktmacht, die eine solche Buchungsplattform hat, die Handlungsfähigkeit der Hotels dermassen eingeschränkt wird, dass sie auch wettbewerbsschädigend ist. So gesehen verstehe ich die Intervention von Hotelleriesuisse in diesem Bereich gut.

In Deutschland war es nicht der Gesetzgeber, in Deutschland war es das Bundeskartellamt, das sich zu dieser Frage geäussert hat. Ich erlaube mir, aus einer Verlautbarung des Bundeskartellamtes zu zitieren: "Auch diese sogenannten engen Bestpreisklauseln beschränken sowohl den Wettbewerb zwischen bestehenden Portalen als auch den Wettbewerb zwischen den Hotels selbst. Sie verletzen zum einen die Preissetzungsfreiheit der Hotels auf ihren eigenen Online-Vertriebskanälen. Der Anreiz für ein Hotel, seine Preise auf einem Hotelportal zu senken, ist sehr gering, wenn es gleichzeitig im eigenen Online-Vertrieb höhere Preise ausweisen muss." Die Verlautbarung schliesst mit der Feststellung: "Ein erkennbarer Vorteil für den Verbraucher ist damit nicht verbunden." Das ist für mich das Hauptargument bei der Beurteilung der vorliegenden Frage: Nützt oder schadet es der Konsumentin oder dem Konsumenten? Ich komme zur gleichen Schlussfolgerung wie der Kommissionsberichterstatter: Es nützt vor allem dem Anbieter solcher Online-Dienstleistungen.

Wir haben Zuschriften erhalten, auch aus der Hotellerie. Eine Zuschrift hat in besonderem Masse mein Interesse geweckt. Der Direktor eines kleinen Hotels kommt darin zum Schluss - notabene ein Hotelier, der von sich sagt, er sei unabhängig und keinem Branchenverband angeschlossen -, dass durch diese Verträge der Wettbewerb zwischen Plattformen und direkter elektronischer Buchung nicht gewährleistet sei und dass man sich nicht wundern dürfe, wenn die Hotellerie Ertragsprobleme habe, wenn der eigene Kanal der Vermarktung und des Vertriebs eingeschränkt werde.

Dementsprechend unterstütze ich die Annahme dieser Motion. Ich sehe nämlich keinen Grund, warum wir uns hier anders als das benachbarte Ausland verhalten und uns entsprechende Wettbewerbsnachteile einhandeln sollten.

Interessant, Herr Kollege Noser, ist die Frage, wie sich die Digitalisierung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Anbietern und Nachfragern in Zukunft entwickeln wird. Wir sprechen da über Uber oder Airbnb und erkennen, dass auch dort im Wettbewerb mit ungleich langen Spiessen gekämpft wird. Die Lösungen für solche Schieflagen haben wir allerdings auch dort noch nicht.