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Hess Hans · Ständerat · 2002-03-13

Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-03-13

Wortprotokoll

Dieser Artikel bestimmt in Absatz 3, dass die Mitsprache der obersten Truppenkommandanten bei grundlegenden Fragen der Landesverteidigung festzulegen ist. Es ist in erster Linie eine Folge des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, womit die Departementsvorsteher eine verstärkte Kompetenz zur Organisation der Verwaltungseinheit und zur Ausgestaltung der Führungsleitlinie erhalten haben. Die Mitsprache der Armeeleitung ist denn auch bereits heute vor allem in der Geschäftsordnung des VBS geregelt. Es ist vorgesehen, einen Chef der Armee zu ernennen, der die Gesamtverantwortung trägt.