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preparatory:AB 211966

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2017-03-07

Wortprotokoll

Herr Nationalrat Maire, die Grenze der wöchentlichen Höchstarbeitszeit ist im Arbeitsgesetz geregelt, und es geht dort im Wesentlichen um den Gesundheitsschutz. Diese Regelung ist zwingend. Dabei macht das Arbeitsgesetz keinen Unterschied, ob es sich um Vollzeit- oder Teilzeitangestellte handelt und ob es eine Haupt- oder eine Nebenerwerbstätigkeit ist. Wenn zwischen den Vertragspartnern nichts anderes vereinbart ist, sieht das Obligationenrecht für die Überstundenarbeit einen Lohnzuschlag von 25 Prozent oder einen Anspruch auf Freizeit vor. Das entspricht der Regelung der Überzeiten im Arbeitsgesetz.

Die heutigen Regelungen belassen den Betrieben den notwendigen Handlungsspielraum. Eine spezielle Entschädigung für Überstunden von Teilzeitangestellten würde die Attraktivität der Teilzeitarbeit schmälern. Dies widerspricht den Zielen der Fachkräfte-Initiative - Sie haben das eben auch erwähnt - und wäre nachteilig für die Konkurrenzfähigkeit der schweizerischen Unternehmungen.

Der Bundesrat sieht also keine Veranlassung, eine Unterscheidung zwischen Vollzeit- und Teilzeitangestellten einzuführen und empfiehlt deshalb, die Motion abzulehnen. Sie wissen, Herr Nationalrat Maire: Die Sozialpartnerschaft und alles, was mit Arbeitszeiten zu tun hat, interessiert mich seit Jahren ganz besonders, und ich mache alles mit, was mithilft, dass man die Arbeitsplätze in erster Linie langfristig verteidigen kann. Ich mache alles mit, was Gerechtigkeit bedeutet. Wenn man damit aber das Risiko eingeht, dass man sich zu [PAGE 235] viel zumuten könnte und damit der Arbeitsplatz unsicherer würde, dann warne ich davor - und dies ist wieder einmal eine entsprechende Situation.