Pfisterer Thomas · Ständerat · 2002-03-13
Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-03-13
Wortprotokoll
Ich frage mich, ob mit diesem Absatz 3, den uns die Kommission beantragt, nicht das Volk umgangen wird. Es ist mir klar, dass diese Bestimmung nach heutigem Verfassungsrecht zulässig ist. Dahinter steckt aber ein staatspolitisches Problem: Ich befürchte, dass mit dieser und mit ähnlichen Delegationen in der Parlamentsverordnung, wie sie in diesem Gesetz vorgeschlagen sind - und, wenn ich richtig wahrnehme, in diesem Ausmass neu hier vorgeschlagen werden -, letztlich das Referendum und damit auch die Vernehmlassung, die Mitsprache im Vernehmlassungsverfahren auch durch die Kantone, ausgeschaltet wird.
Die Parlamentsverordnung ist an sich eine problematische Einrichtung, das ist klar. Sie ist eigentlich als Mittel gedacht, um das Hausrecht des Parlamentes zu wahren. Hier ist sie sicher gerechtfertigt; eine Verordnung durch den Bundesrat wäre problematisch. Die Parlamentsverordnung ist auch in weiteren Bereichen durchaus sinnvoll, die sich eigentlich für ein Gesetz und für das Referendum nicht eignen. Ich denke dabei an den Personalbereich und an die jetzt laufende Diskussion um das Richterstatut. Ich denke auch an Bereiche, in denen es mehr um technische Fragen geht, um Dinge, die rasch und flexibel behandelt werden müssen.
Aber wir müssen uns bewusst sein, dass alle diese Delegationen auch ein Verlust für die Volksrechte und für das Referendum sind. Das ist vor allem darum problematisch, weil wir beim Bund ja ein fakultatives Referendum haben. Wir können relativ unproblematisch einzelne Bestimmungen ändern. Sie unterliegen dann formell einem Referendum, aber die Gefahr eines Referendums ist ja nicht so besonders gross. Darum scheint es mir, dass die Bundesversammlung gut daran täte, dieses Instrument nur sehr zurückhaltend einzusetzen. Der Kommissionspräsident hat in seinem Eintretensvotum auf Artikel 164 der Bundesverfassung hingewiesen. Diese Bestimmung besagt, dass wichtige Regelungen ins Gesetz gehören. Das ist eine neue und zentrale Bestimmung für die Demokratie in unserer Eidgenossenschaft.
Nun ist kaum eine Frage so umstritten wie die Frage nach der Dauer der Rekrutenschule.
Vielleicht kann man daraus schliessen, dass das eine wichtige Bestimmung ist, sonst wäre sie kaum so umstritten. Also müsste man doch die Frage stellen, ob das nicht im Gesetz geregelt werden müsste. Besondere Gründe der Flexibilität, der raschen Behandlung, sind bisher jedenfalls nicht geltend gemacht worden und sind meines Erachtens auch nicht ersichtlich. Ich habe mich gefragt, ob es sinnvoll ist, hier einen entsprechenden Antrag zu stellen. Das wäre aber wahrscheinlich nicht gut möglich, denn es bezieht sich ja nicht nur auf diesen Absatz 3, sondern es ist eine konzeptionelle Frage, die an x anderen Orten im Gesetz wieder zum Vorschein käme. Darum habe ich nach den hehren Regeln des Zweikammersystems darauf verzichtet, einen derartigen Antrag zu stellen. Ich bitte aber den Zweitrat, sich mit diesem Problem auseinander zu setzen. Es geht wirklich um eine grundsätzliche Weichenstellung für die Handhabung dieses Rechtes und damit, so scheint es mir, für die Demokratie in der Eidgenossenschaft.