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Hess Hans · Ständerat · 2002-03-13

Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-03-13

Wortprotokoll

Der Truppenkommandant ist weiterhin für die Ausbildung und für den Einsatz verantwortlich. Artikel 48 Absatz 2 regelt, dass der Bundesrat für die Organisation der Ausbildung der Truppen zuständig ist. Das ist der Grund, weshalb Gesetzesstufe nötig ist.