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Hess Hans · Ständerat · 2002-03-13

Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-03-13

Wortprotokoll

Mit der abgestuften Herabsetzung der Altersgrenze für die Militärdienstpflicht wird einerseits der Bestand der Armee reduziert. Andererseits wird den Wünschen der Bevölkerung und der Wirtschaft nach einer Verminderung der mit der Wehrpflicht verbundenen, vorab zeitlichen Beanspruchung Rechnung getragen. In Artikel 13 Absatz 1 wird festgehalten, dass der Militärdienstpflichtige in dem Jahr eingezogen werden kann, in dem er das 20. Altersjahr vollendet hat. Wir können mit Rücksicht auf die internationalen Normen keine tiefere Altersgrenze festlegen.

Ich möchte weiter darauf hinweisen, dass wir in Absatz 2 Litera a eine Änderung vorgenommen haben, die dann durchgezogen wird: Wir sprechen nicht mehr von "Mannschaftsdienstgraden", sondern von "Mannschaft". Das ist eher schweizerisch; das andere ist eher nördlicher zu situieren.

Die Änderung zieht sich in folgenden Artikeln weiter: Dies ist in Artikel 42 Absatz 1, Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes über den Wehrpflichtersatz der Fall. Darum bin ich noch einmal darauf zurückgekommen. Dann kommen in den folgenden Untertiteln und Unterabsätzen die jeweiligen Höchstaltersgrenzen der Militärdienstpflichtigen. Damit bin ich mit Artikel 13 fertig.