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preparatory:AB 212379

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2017-03-08

Wortprotokoll

Mit Artikel 18a soll Verletzungen der bereits bestehenden Anmelde- und Aufzeichnungspflichten gemäss Unfallversicherungsgesetz vorgebeugt werden. Wo nötig, sollen Verletzungen sanktioniert werden. Bei der Sanktionierung handelt es sich um eine neue Kompetenz für die Kontrollorgane. Sie waren bisher ausschliesslich für die Kontrolle, nicht aber für die Sanktionierungen zuständig. Die der Sanktionierung zugrunde liegenden Pflichten bestehen demgegenüber bereits heute. Die vorgeschlagene Bestimmung verfolgt dasselbe Ziel wie der ursprüngliche Vorschlag gemäss Vernehmlassungsvorlage, nämlich dass die gängige Ausrede, es sei der erste Arbeitstag, eingedämmt werden soll. Dies soll über die Dokumentationspflicht geschehen, welche bereits heute geltendes Recht ist. Mit der Einführung der Sanktionsbestimmung könnte gerade auch bei unterjährigen Anstellungen eine präventive und abschreckende Wirkung erzielt werden.

Ein weiterer Aspekt betrifft die bessere Durchsetzung der Anmeldepflicht bei den Steuerbehörden in Bezug auf die Quellensteuer. Heute müssen die Steuerbehörden zuerst mahnen, bevor sie sanktionieren können. Mit der Möglichkeit, unterlassene Anmeldungen ohne vorgängige Mahnung zu büssen, kann die Meldepflicht besser durchgesetzt und damit Schwarzarbeit verhindert werden. Die Sanktionskompetenz wird in diesem Fall nicht delegiert, sondern verbleibt bei den Steuerbehörden.

Die Sanktion ist nicht von Vorsatz oder Fahrlässigkeit abhängig. Die Erfüllung des Tatbestandes führt zu einer Busse - ähnlich wie dies beispielsweise bei einer Parkbusse auch der Fall ist. Die Busse wird demgegenüber aber immer mit einer Verfügung auferlegt, das Ordnungsbussenverfahren ist nicht anwendbar. Die Bussenhöhe ist mit bis zu 1000 Franken, im Wiederholungsfall mit bis zu 5000 Franken, als angemessen zu betrachten.

Der Ständerat ist dem Bundesrat in diesem Punkt gefolgt. Ich bitte Sie, Gleiches zu tun.