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Leuthard Doris · Bundesrat · 2017-03-09

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2017-03-09

Wortprotokoll

Ich fahre natürlich nie zu schnell. (Heiterkeit)

Ich glaube, es ist nicht eine Frage des Strassenverkehrsrechts, sondern des Strafrechts generell. Wir wissen, dass die Strafbehörden aussagende Personen auf ihre Glaubwürdigkeit untersuchen müssen. Eine Aussage alleine ist in der Regel für eine Verurteilung nicht ausreichend. Wir haben im Strafrecht auch den Grundsatz "in dubio pro reo", im Zweifel für den Angeklagten. Deshalb scheint mir, dass das vielleicht ein Ausrutscher eines Bezirksgerichtes im Kanton Aargau war, das kann ja mal passieren. Aber immerhin hat das Obergericht die Beweislage offenbar noch einmal begutachtet und diese Person freigesprochen.

Ich kann nicht aufgrund eines einzelnen Vorfalls sagen, dass man es verbieten soll, dass jemand sagt: Der ist zu schnell gefahren oder hat sonst irgendetwas Falsches gemacht. Wir sind ja auch froh, wenn es Leute gibt, die nicht wegschauen, sondern hinschauen. Ich verweise z. B. auf die häusliche Gewalt, wo wir um Meldungen an die Strafbehörden froh sind. Aber ich stimme Ihnen zu: Das alleine darf nie ausreichend sein, es braucht immer auch noch weitere Beweisgrundlagen, damit es zu einer Verurteilung kommt. Deshalb ist das wahrscheinlich mehr ein Fall für die Justizbehörden als für das Strassenverkehrsrecht.