Luginbühl Werner · Ständerat · 2017-03-14
Luginbühl Werner · Ständerat · Bern · Fraktion BD · 2017-03-14
Wortprotokoll
Die Standesinitiative Thurgau verlangt eine Anpassung der eidgenössischen Gesetzgebung, damit die Behebung von Biberschäden an Infrastrukturen wie Strassen, Kanalböschungen, Entwässerungen und Verbauungen vergütet werden kann. Die Kosten sollen von Bund und Kantonen getragen werden. Ergänzend muss hier noch gesagt werden, dass die Schäden an Kulturen und Bäumen heute bereits entschädigt werden.
Am 9. März 2016 ist der Ständerat mit 20 zu 17 Stimmen dem Antrag der UREK-SR gefolgt, der Initiative keine Folge zu geben. Die damalige Haltung wurde so begründet, dass durch die Umsetzung des revidierten Gewässerschutzgesetzes und die damit zusätzlich geschaffenen Gewässerräume deutlich weniger Schäden entstehen werden. Im Weiteren wollte der Rat keinen neuen Subventionstatbestand schaffen. Am 14. September 2016 hat der Nationalrat im Gegensatz zum Ständerat entschieden, der Initiative Folge zu geben. Das hat dazu geführt, dass die UREK-SR am 19. Januar 2017 die Standesinitiative zum zweiten Mal vorgeprüft hat.
Nach wie vor ist die Kommission der Meinung, dass die Probleme des Zusammenlebens von Mensch und Biber durch Präventionsmassnahmen angegangen werden sollen. Biberschäden entstehen meist weniger als zehn Meter von den Gewässern entfernt. Mit der Umsetzung des Gewässerschutzgesetzes aus dem Jahr 2011, das eine Ausscheidung von Gewässerräumen und die Revitalisierung der Gewässer verlangt, dürfte ein beträchtlicher Teil der Schäden verhindert werden. Allerdings anerkennt die Kommission, dass damit wohl nicht alle Konflikte vermieden werden können, weil [PAGE 238] auch in der ausgeschiedenen Zone Infrastrukturen wie Strassen oder Entwässerungen vorhanden sind, womit das Risiko besteht, dass Schäden entstehen könnten.
Die Kosten für die Entschädigung defekter Infrastrukturen müssen heute von den Grundeigentümern getragen werden. Das Bafu geht davon aus, dass sich die Kosten auf jährlich etwa eine Million Franken für die ganze Schweiz belaufen. Da die Kommission davon ausgeht, dass sich die Schadensumme angesichts der neuen Gewässerschutzgesetzgebung in Zukunft eher reduzieren als erhöhen wird, kann sich nun die Kommission eine Übernahme der Kosten durch die öffentliche Hand vorstellen. Ausschlaggebend ist hierfür das Argument, dass der Biber, der ab den Fünfzigerjahren in den Schweizer Gewässern wieder angesiedelt wurde, durch das Jagdgesetz geschützt ist. In der Schweiz gibt es heute etwa 2800 dieser "herzigen" Tiere, und 40 Prozent dieses Bestandes leben in kleinen Wasserläufen, die sich oft in der Landwirtschaftszone oder in der Nähe von Siedlungen befinden.
Da der Biber als geschütztes Tier nicht gejagt werden darf, sollen die durch ihn entstandenen Schäden vollumfänglich von Bund und Kantonen übernommen werden. Eine Minderheit der Kommission will an der ursprünglichen Haltung der Kommission und des Rates festhalten.
Der Antrag der Kommission lautet - sie entschied mit 6 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung -, der Initiative nun Folge zu geben.