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Frick Bruno · Ständerat · 2002-03-14

Frick Bruno · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-03-14

Wortprotokoll

Die nächste verbleibende Differenz finden Sie in Artikel 27 Absatz 5. Es geht um die politisch bedeutsame Frage, ob in Kantonen mit erhöhter Arbeitslosigkeit der Höchstanspruch um maximal 120 Taggelder erhöht werden soll. Wir haben dies in beiden Lesungen verworfen. Der Nationalrat hat deutlich daran festgehalten, er hat aber auch einige Punkte zusätzlich umschrieben.

Wir schliessen uns dem Beschluss des Nationalrates an, allerdings unter dem Vorbehalt weiterer Präzisierungen.

Ich möchte Ihnen Absatz 5 kurz erläutern. Die Höchstbezugsdauer kann unter sieben Voraussetzungen erhöht werden:

1. Es betrifft Kantone mit erhöhter Arbeitslosigkeit. Alle, d. h. der Bundesrat und beide Kammern, sind sich einig, dass es sich dabei um eine Arbeitslosigkeit von über 5 Prozent während mindestens sechs Monaten handeln muss.

2. Es ist ein Gesuch des betroffenen Kantons oder der betroffenen Kantone notwendig. Es besteht kein Automatismus, sondern die Massnahme wird auf Gesuch der Kantone hin gewährt.

3. Die Bezugsdauer kann um sechs Monate erhöht werden, mit der klaren Absicht, dass es möglich sein sollte, nach Ablauf dieser sechs Monate weitere sechs Monate wiederholt anzuschliessen. Innerhalb dieser sechs Monate kann die Höchstdauer um 120 Taggelder erhöht werden, für den betroffenen Arbeitslosen jedoch nur um ein einziges Mal.

4. Es geht um eine Erhöhung um 120 Taggelder, was eben maximal sechs Monaten entspricht.

5. Dieses Element hat der Nationalrat in seinem Vorschlag neu eingefügt. Wir haben uns ebenfalls bereits in der letzten Beratung in dieser Hinsicht geäussert. Die Kantone sollen sich mit 20 Prozent an den Kosten beteiligen. 20 Prozent sind durchaus ein Ermessensansatz; dieser Ansatz rechtfertigt sich dadurch, dass die Kantone damit Wesentliches an Fürsorgeleistungen einsparen, umgekehrt aber durch dieses zusätzliche Taggeld auch wieder Steuereinnahmen generieren können. Wir haben uns dieser Beteiligung von 20 Prozent in der Kommission ausdrücklich angeschlossen und haben höhere Beitragssätze verworfen.

6. Die Massnahme muss sich auf einen Kanton oder ein wesentliches Teilgebiet eines Kantons beziehen. Es geht darum, dass für grosse Kantone, welche mehrere Regionen [PAGE 170] umfassen - wie beispielsweise Bern mit Oberland, Emmental, Seeland oder Jura -, eine sachgerechte Lösung gefunden werden kann. Wirtschaftsräume decken sich nämlich nicht mit Kantonsräumen, und in Regionen wie dem Jura oder der Westschweiz können mehrere Kantone ganz oder teilweise betroffen sein. Diese Bestimmung ermöglicht eine flexible, sachgerechte Lösung.

7. Die Anspruchsberechtigung knüpft auch hier, wie allgemein im Arbeitslosenversicherungsrecht, an den Wohnort des Arbeitslosen und nicht etwa an den Arbeitsort an. Das soll in diesem Rat der Klarstellung halber gesagt sein. Andere Kriterien wären eine Abweichung vom System und liessen sich weder sachlich begründen noch konsequent verwirklichen.

Die Kommission bittet Sie einstimmig, sich mit diesen Ergänzungen dem Nationalrat anzuschliessen.