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Amherd Viola · Nationalrat · 2017-03-15

Amherd Viola · Nationalrat · Wallis · CVP-Fraktion · 2017-03-15

Wortprotokoll

Gemäss Artikel 293 StGB ist die Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen strafbar. Absatz 1 definiert die strafbare Handlung. Diese besteht darin, etwas aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch Beschluss als geheim erklärt worden sind, an die Öffentlichkeit zu bringen, ohne dazu berechtigt zu sein. Als Strafe ist eine Busse von höchstens 10 000 Franken vorgesehen. Absatz 2 stellt die Gehilfenschaft unter Strafe, und Absatz 3 ermöglicht es dem Gericht, von jeglicher Strafe abzusehen, wenn das an die Öffentlichkeit gebrachte Geheimnis von geringer Bedeutung ist. Das heisst dann, dass die betreffende Person verurteilt, aber nicht bestraft wird. Durch diese Bestimmung wird in erster Linie der Prozess der Meinungsbildung in den Behörden geschützt. Mitglieder einer Regierung, einer Verwaltungs- oder einer Gerichtsbehörde müssen im Rahmen der Meinungsbildung frei Fragen stellen und ihre Vorschläge, Kritik, Zweifel usw. äussern können. Die Informationen selber werden nur indirekt geschützt.

Die parlamentarische Initiative 11.489 verlangt die Aufhebung dieses Artikels. Die Aufhebung wird damit begründet, dass Artikel 293 in Widerspruch zu Artikel 10 EMRK stehe, welcher die Meinungsäusserungsfreiheit garantiert. Der Initiant verweist auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Beschwerdesache Goodwin gegen das Vereinigte Königreich aus dem Jahre 1996. Insbesondere werden folgende Argumente für die Aufhebung des Artikels ins Feld geführt:

1. Der Artikel schütze nur formelle Geheimnisse, also Tatsachen, die durch das Gesetz oder durch den Beschluss einer Behörde als geheim erklärt worden seien.

2. Es sei stossend, dass der Dritte, welcher das Geheimnis weiterverbreitet, verurteilt werde, während derjenige, der das Geheimnis gebrochen hat, oft nicht identifiziert werden könne oder dem Schutz der Immunität unterstehe und damit straffrei bleibe.

3. Das geltende Recht sehe im Falle von Staatsgeheimnissen und militärischen Geheimnissen unabhängig von Artikel 293 StGB einen doppelten Schutz vor.

Diese Argumentation übernimmt der Initiant vom Bundesrat, welcher Artikel 293 bereits im Jahre 1996 aufheben wollte. Entgegen den vorberatenden Kommissionen lehnten die Plenen beider Räte die Aufhebung damals ab, fügten als Kompromiss aber den heutigen Absatz 3 ein.

Die parlamentarische Initiative wurde im Jahre 2012 behandelt, und es wurde ihr Folge gegeben. Zur Umsetzung wurden zwei Varianten diskutiert: Variante A beinhaltet die Anpassung des Artikels an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, indem die Gerichtsbehörden die Möglichkeit erhalten, das Geheimhaltungsinteresse und die Interessen, die eine Information der Öffentlichkeit verlangen, gegeneinander abzuwägen; Variante B ist die ersatzlose Streichung von Artikel 293 StGB.

Beide Varianten wurden in die Vernehmlassung gegeben. Von den 58 Vernehmlassungsteilnehmern begrüssten 34, unter anderem 25 Kantone, die Anpassung im Sinne von Variante A. Als wichtigstes Argument für Variante A wurde der [PAGE 435] Schutz des freien Meinungsbildungsprozesses der Behörden angeführt. Ein kleiner Teil der Vernehmlassungsteilnehmer kritisierte, dass die Anpassung des Artikels bei den Rechtsunterworfenen zu grosser Rechtsunsicherheit führe. Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer empfanden es als stossend, dass es sich faktisch um eine Sonderstrafnorm für Journalisten handle, welche deren Bestrafung stellvertretend für die der Amtsgeheimnisverräter vorsehe. Weiter wurde vorgebracht, dass Artikel 293 StGB auch in angepasster Form nicht mit der EMRK vereinbar sei. Dreizehn Vernehmlassungsteilnehmer unterstützten dementsprechend die Aufhebung von Artikel 293, das heisst Variante B. Sechs Vernehmlassungsteilnehmer wollten den Status quo beibehalten.

Mit dem zentralen Argument des freien Meinungsbildungsprozesses der Behörden will die Kommission für Rechtsfragen die Bestimmung beibehalten, sie aber mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Einklang bringen. Entsprechend favorisiert die Mehrheit der Kommission Variante A, weil eben dem Meinungsbildungsprozess ein hoher Stellenwert eingeräumt wird.

Namens der Kommission beantrage ich Ihnen, dem Entwurf gemäss Variante A zuzustimmen.