Merlini Giovanni · Nationalrat · 2017-03-15
Merlini Giovanni · Nationalrat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2017-03-15
Wortprotokoll
Unsere Fraktion wird auf die Vorlage eintreten und den von der Kommission ausgearbeiteten Entwurf unterstützen.
Wir machen kein Hehl daraus, dass die FDP in der Vernehmlassung im Jahr 2015 sowohl die Anpassung von Artikel 293 StGB, also die Variante A, als auch seine Aufhebung, die Variante B, abgelehnt hat. Inzwischen hat jedoch die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte den Entscheid vom 29. März 2016 im Fall Bédat versus die Schweiz gefällt, mit welchem die Rechtsprechung zu Artikel 10 EMRK präzisiert wurde. Insbesondere wurde das Recht der Öffentlichkeit auf Information sowie das Recht der Journalisten zu informieren gegen das Recht der involvierten Personen an einem fairen Strafverfahren abgewogen. Die Grosse Kammer betonte dabei namentlich die Wichtigkeit des Untersuchungsgeheimnisses, der Unparteilichkeit der Justiz, der Unschuldsvermutung sowie der Persönlichkeitsrechte des Angeschuldigten, welche durch Artikel 293 StGB geschützt werden und zur Sicherung eines fairen Prozesses beitragen. Es wurde ebenfalls präzisiert, dem Staat komme die Pflicht zu, aktive Massnahmen zu treffen, damit das Privatleben eines Angeschuldigten in einem Strafverfahren geschützt werde. In der Vernehmlassung hat sich herausgestellt, dass sich eine klare Mehrheit der Teilnehmer - insbesondere sämtliche 25 teilnehmenden Kantone und ein Grossteil der Strafverfolgungsbehörden - für die Variante A ausgesprochen hat.
Unsere Fraktion misst dem Schutz des freien Meinungsbildungsprozesses der Behörden einen hohen Stellenwert zu und ist der Auffassung, dass nur mit der Variante A die wichtige Schutzwirkung von Artikel 293 des Strafgesetzbuches in Bezug auf den Geheimnisschutz und den Persönlichkeitsschutz gemäss Artikel 8 EMRK sowie auf das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Artikel 6 EMRK erhalten werden kann. Wir sind auch davon überzeugt, dass die Variante A eine ausgewogene Formulierung enthält, welche den entgegengesetzten Interessen der Öffentlichkeit an Informationen beziehungsweise der Behörden an einem freien Meinungsbildungsprozess gebührend Rechnung trägt. Die Variante A ermöglicht unseres Erachtens die Anpassung der Norm an die Rechtsprechung, indem sie bei Absatz 3 von Artikel 293 StGB Straflosigkeit vorsieht, wenn die infragestehende Veröffentlichung keinem zwingenden Interesse an der Geheimhaltung zuwiderläuft.[GZ]
Aus diesen Gründen werden wir den Antrag der Mehrheit unterstützen.