Schmid Martin · Ständerat · 2017-03-16
Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2017-03-16
Wortprotokoll
Wir haben in der Kommission lange über die Strafbestimmungen gesprochen. Letztlich geht es hier nur noch darum, ob eben auch die Fahrlässigkeit strafbar sein soll, ob also eine Person bestraft werden soll, wenn sie im länderbezogenen Bericht fahrlässig fehlerhafte Angaben macht. In der Diskussion wurde lange die Frage diskutiert, ob die Unternehmung bestraft wird oder der Mitarbeiter, der Controller oder der Sachbearbeiter. Sie sehen nun insbesondere aufgrund des Textes, dass immer nur eine natürliche Person bestraft wird.
Die Mehrheit der Kommission bzw. die Kommission, wenn der Minderheitsantrag zurückgezogen worden ist, beantragt Ihnen hier, das fahrlässige Begehen wie in anderen Gesetzen auch zu streichen und die Fahrlässigkeit nicht unter Strafe zu stellen. Es gibt dafür ein wesentliches Argument: Die länderbezogenen Berichte sind ja nur die Grundlage für eine Steuerveranlagung. Es müssen im einzelnen Land für die Steuerveranlagung im Detail die Steuergrundlagen als Bemessungsgrundlage erhoben werden. Die länderbezogenen Berichte geben nur einen Hinweis oder sind ein Indiz für eine mögliche Besteuerung. Sie unterliegen aber selbst nicht der Besteuerung.
Deshalb war die Kommission der Meinung, dass es nicht unter Strafe gestellt werden soll, wenn ein Mitarbeiter beispielsweise um eine Zeile verrutscht und dies zu einer fahrlässigen Falschübermittlung einer Datengrundlage führt. Die spezifische Veranlagung muss nämlich im jeweiligen Staat immer noch im Detail vorgenommen werden. Es kann keine Veranlagung direkt gestützt auf den länderspezifischen Bericht vorgenommen werden.
Aufgrund dieser Ausgangslage hat die Kommissionsmehrheit entschieden, Ihnen hier zu beantragen, die Fahrlässigkeit nicht unter Strafe zu stellen.