Semadeni Silva · Nationalrat · 2017-05-29
Semadeni Silva · Nationalrat · Graubünden · Sozialdemokratische Fraktion · 2017-05-29
Wortprotokoll
Freileitungen sind nicht böse, das möchte ich hier gleich betonen. Aber die Verkabelung hat auch ihre Vorteile. Zur Verkabelung möchte ich hier sprechen, es geht um den Antrag meiner Minderheit II zu Artikel 15c Absatz 2: Meine Minderheit möchte bei der Festlegung des Mehrkostenfaktors nebst den vom Bundesrat erwähnten Kriterien ein weiteres gesetzliches Kriterium verpflichtend berücksichtigt sehen, nämlich die - bei Verkabelung geringeren - Energieverluste beim Stromtransport. Ich sage hier genau das Gegenteil von dem, was Herr Wasserfallen gesagt hat. Es ist nämlich so, dass geringere Energieverluste, gerechnet auf die durchschnittliche Betriebsdauer, grosse Einsparungen bringen können.
Dieses Berechnungskriterium wurde vom Bundesgericht 2011 im Fall Riniken im Kanton Aargau, also beim jüngsten Bundesgerichtsentscheid bezüglich Verkabelung, anerkannt. Ein Teilstück der doppelsträngigen 220/380-Kilovolt-Leitung muss nun auf einer Länge von 1300 Metern in den Boden verlegt werden. Es gibt nämlich neue Erkenntnisse im Bereich des Stromsparpotenzials von Verkabelung. Diese haben den Entscheid des Bundesgerichtes beeinflusst. Das Bundesgericht gibt nun vor, dass nicht nur die Investitionskosten, sondern alle betriebswirtschaftlich relevanten Kosten berücksichtigt werden müssen, so auch die geringeren Energieverluste bei Verkabelung, berechnet auf die durchschnittliche Betriebsdauer von in der Regel achtzig Jahren.
Im Fall Riniken ermöglichte der Entscheid des Bundesgerichtes die Beilegung des langjährigen Streits mit der Gemeinde und den Anwohnern, die Beeinträchtigungen der Landschaft geltend machten. Bei Hochspannungsleitungen befürchten Anwohner auch Wertverlust bei Liegenschaften, Gesundheitsrisiken und Lärmbelastung. Der Leitungsbau ruft darum immer wieder Konflikte hervor, aktuell z. B. im Wallis bei der Hochspannungsleitung Chamoson-Ulrichen. Mit der Berücksichtigung der geringeren Energieverluste bei Verkabelung kann den Anliegen der jeweils betroffenen Bevölkerung besser Rechnung getragen werden und die Realisierung der Leitungen beschleunigt werden. Die explizite Erwähnung im Elektrizitätsgesetz sorgt für Transparenz und Gewissheit.
Nun zu meinem zweiten Minderheitsantrag: Hier geht es um die Streichung des zweiten Satzes in Artikel 16g Absatz 2, mit dem der Bewilligungsbehörde erlaubt werden soll, auch ohne Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission, allein aufgrund der Akten Entscheide zu fällen. Wir finden diese Bestimmung allerdings schon im Energiegesetz, aber ich bringe diesen Antrag trotzdem, weil es für mich wichtig ist, dass wir auch diese Themen hier berücksichtigen. Ohne Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission fehlt ein wichtiges Element für die Interessenabwägung und für die Entscheidfindung. Deswegen sind vermehrt Einsprachen und somit Verzögerungen zu erwarten.
Nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz beurteilen die Bundesämter oder eben die Kantonsämter, ob ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission erforderlich ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt wird oder wenn sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen. Dann verfasst die Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten und gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist. Es ist wichtig, dass wir bei Eingriffen in Natur und Landschaft rücksichtsvoll vorgehen, wie es Artikel 78 der Bundesverfassung und das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz wollen. Wir dürfen den Natur- und Landschaftsschutz nicht unnötig schwächen und die Naturschutzorganisationen nicht zu Einsprachen zwingen.
Deswegen bitte ich Sie, diesen und meinen anderen Minderheitsantrag zu unterstützen.