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preparatory:AB 215659

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion · 2017-05-31

Wortprotokoll

Ich kann aus Sicht der Kommission Folgendes sagen: Artikel 8 und Artikel 10, Kollege Eberle, unterscheiden sich tatsächlich wenig, aber doch spürbar. Bei Artikel 10 geht es um eine eigentliche Wahlkompetenz. In Artikel 10 wird der Bundesrat ermächtigt zu wählen. Es geht um einen echten, auch politischen Personalentscheid. In Artikel 8 geht es um ein reines Genehmigungsrecht, aber immerhin um ein Genehmigungsrecht. Die Beschlusskompetenz liegt beim Verwaltungsrat, die Genehmigungskompetenz liegt bei einer anderen Behörde. Hier ist es nicht zwingend, aber angebracht, dass der Bundesrat diese Kompetenz an das Departement delegieren kann.

Die Frage, Kollege Germann, ob man hier die Aufgaben vermischen soll, wie Sie sagen, oder nicht, hat die Kommission ja diskutiert. Die Meinung ist, dass - in Übereinstimmung mit der Regelung bei vergleichbaren Bundesanstalten - bei derart klaren Eigentumsverhältnissen zwar ein eigenständiger Verwaltungsrat eingesetzt wird, dass aber bei wichtigen Entscheiden, etwa bei Wahlen, aber auch bei wichtigen reglementarischen Fragen dem Eigner selber wieder gewisse Entscheidkompetenzen bleiben. Das scheint mir richtig zu sein, nur schon deshalb, weil die Landesregierung selbst in diesen Verwaltungsräten nicht vertreten ist, anders als in vielen Kantonen, wo sich der Regierungsrat selbst in den entsprechenden Gremien vertreten lässt.

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