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Graber Konrad · Ständerat · 2017-05-31

Graber Konrad · Ständerat · Luzern · CVP-Fraktion · 2017-05-31

Wortprotokoll

Versicherte der beruflichen Vorsorge sollen das Altersguthaben aus dem obligatorischen Teil als Rente beziehen und sich nicht mehr einen Teil als Kapital auszahlen lassen können. Das haben Sie nun so bestätigt. Dieser Vorschlag des Bundesrates war in der Kommission unbestritten, wie wir es in der vorangehenden Debatte bereits diskutiert haben.

Hingegen lehnt Ihre Kommission es mit 8 zu 4 Stimmen ab, den Kapitalbezug auch bei der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit völlig auszuschliessen. Sie beantragt stattdessen, den Kapitalbezug in diesem Fall nur bis zum 50. Altersjahr zuzulassen bzw. auf jenen Betrag zu limitieren, auf den die Versicherten im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten. Die Beschränkung auf das 50. Altersjahr ergab sich aus der Überlegung heraus, dass viele Jungunternehmer das erforderliche Kapital vor allem zu Beginn, im jungen Alter benötigen. Die 50 Prozent liegen, auf das ganze Berufsleben bezogen, auch beitragsmässig ungefähr in der Mitte. Somit wird in der Regel bis zum Alter von 50 Jahren rund die Hälfte des Vorsorgekapitals angespart. Mit dem Vorschlag Ihrer Kommission kann erreicht werden, dass bei einem misslungenen Schritt in die Selbstständigkeit immer noch die Möglichkeit besteht, rund 50 Prozent der Altersvorsorge anzusparen.

Über alles betrachtet handelt es sich bei den 50 Jahren um einen Konsens der Mehrheit. Dieser entstand aus einem Antrag, die Barauszahlung für die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gemäss geltendem Recht weiterhin uneingeschränkt zuzulassen. Auf der anderen Seite bestand ein Antrag, eher bei 45 Jahren einen Riegel zu schieben. Die Kommissionsmehrheit hat sich dann auf 50 Jahre geeinigt.

Ich erwähne in diesem Zusammenhang noch die Petition Müller Edgar 13.2037, "Keine Kapitalauszahlung in der zweiten Säule". Die Kommission hat von dieser Petition Kenntnis genommen. Sie hat die Petition gemäss Artikel 126 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes im Rahmen der EL-Reform (16.065) und auch in diesem Zusammenhang behandelt.